Frage: Aufsichtspflicht 2 Jährige

Sehr geehrte Frau Bader, ich weiß nicht, ob Sie mir die Frage hier beantworten können, aber ich versuche es doch mal. Also wir waren im Mai im Urlaub und hatten uns eine Ferienwohnung gemietet. Meine Kleine (2 Jahre)hatte am letzten Tag ausversehen auf das Sofa uriniert. Natürlich haben wir den Fleck weg zu machen, was uns leider nicht ganz gelungen ist. Nun kam eine Brief von der Hausverwaltung, daß wir die Reinigung des Sofas bezahlen müssen. Nebenbei haben die nun noch angeblich einen Fleck auf dem Teppich gefungen, den wir auch bezahlen müssen. Meine Privathaftpflichtversicherung zahlt diese Angelegenheit nicht, weil es eine angemietet Ferienwohnung war und die Gegenstände nicht mit in der Privathapflicht versichert sind. Ich habe aber gehört, daß ich die Sache im allgemeinen nicht zahlen muß, da meine Tochter noch keine 7 Jahre alt ist. Lange Rede, kurzer Sinn. Müssen wir die Rechnung nun bezahlen oder nicht. Vielen lieben Dank und ein schönes WE. Gruß Sibs

Mitglied inaktiv - 10.07.2004, 12:28



Antwort auf: Aufsichtspflicht 2 Jährige

Hallo, hierzu ein Artikel, den ich neulich für eine Zeitung geschrieben habe: „Eltern haften für ihre Kinder“ Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind selber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls sofort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.07.2004



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