Sehr geehrte Frau Bader, der Kindsvater und ich sind geschieden, haben gemeinsames Sorge- und Aufenthaltsrecht. Per richterlichem Beschluss verbleibt der Kleine (4,5 J.) in meinem Haushalt und ich habe eine Generalvollmacht erhalten,da wir hochstrittig sind. Die Umgänge sind ebenfalls gerichtlich festgelegt. Nun strebe ich einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik an (Dauer voraussichtlich vier bis sechs Wochen) und möchte den Kleinen als Begleitkind mitnehmen. Die Klinik ist speziell dafür ausgelegt. Der Kleine ginge vor Ort in die Kinderbetreuung und ich hätte meine Therapien. Die Wochenenden sind zur freien Verfügung. Meine Frage: Darf der Vater mir die Mitnahme des Kleinen verbieten oder hätte er Chancen, dies gerichtlich verbieten zu lassen? Können mir aus einem Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik Nachteile hinsichtlich meiner Erziehungsfähigkeit nachgesagt werden oder sonstige Nachteile erwachsen? Vielen Dank!
von Frau_Wunderlich am 17.05.2019, 21:59