Aufbesserung des Elterngeldes durch Teilselbstständigkeit in der Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Aufbesserung des Elterngeldes durch Teilselbstständigkeit in der Schwangerschaft

Hallo Frau Bader, ich bin im Moment mit meinem zweiten Kind schwanger und habe direkt ein Beschäftigungsverbot bekommen (ich arbeite als angestellte Tierärztin). Ich befinde mich allerdings noch bin Oktober in Teilzeitelternzeit von meinem ersten Kind und erhalte im Beschäftigungsverbot natürlich dann auch nur meinen Teilzeitlohn, der mir dann für das Elterngeld meines zweiten Kindes angerechnet wird. Ich habe irgendwo gelesen, dass es möglich ist, sich während der Schwangerschaft teilselbstständig zu machen (auf 400 Euro-Basis in einer Berufssparte die keine Gefährdung für die Schwangerschaft darstellt) und es damit möglich wäre, den Bemessungszeitraum für das Elterngeld nach hinten zu verlagern. Macht das in meinem Fall Sinn? September 2016: Geburt meines ersten Kindes (davor Beschäftigungsverbot mit Zahlung des Vollzeitgehaltes) Oktober 2016-September 2017: Elterngeldbezug seit Oktober 2017: Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (angestellt) November 2018: vorraussichtlicher ET des 2. Kindes Vielen Dank schonmal!

von Sumsi123 am 05.04.2018, 10:18



Antwort auf: Aufbesserung des Elterngeldes durch Teilselbstständigkeit in der Schwangerschaft

Hallo, wenn Sie sich selbst ständig machen, haben Sie Mischeinkünfte. Dann zählt das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr, also 2017. Wenn Sie in diesem Jahr Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, zählt das Jahr davor. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.04.2018



Antwort auf: Aufbesserung des Elterngeldes durch Teilselbstständigkeit in der Schwangerschaft

Möglich ist es und würde zu folgender Konstellation führen: Durch die Slebstständigkeit fällst du im Elterngeld in den Bereich Mischeinkünfte. Damit gilt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt des Kindes als Bemessungsgrundlage. Das wäre in deinem Fall 2017. Hier hast du aber Elterngeld für das erste Kind bekommen. Dann hast du die Wahl ins nächste Jahr zu gehen (musst aber nicht). Das wäre dann 2016. Auch hier hast du Elterngeld bekommen, kannst also auf Wunsch noch ein Jahr zurück. Dann wären wir bei 2015. Damit wären alle Einkünfte von Januar 2015 bis Dezember 2015 die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes. Du müsstest dann quasi gucken, welches Jahr für dich das wirtschaftlich günstigste ist, 2017, 2016 oder 2015. Damit es zu dieser Verschiebung kommt reicht aber keine bloße Anmeldung der Selbstständigkeit, du musst der Elterngeldstelle (gerade bei dieser kurzen Zeit bis zur Geburt) dann einen Geldfluss nachweisen, also Einnahmen und/oder Ausgaben aus der Selbstständigkeit vorweisen können. Das Ganze wird dann auch über deinen Steuerbescheid 2018 geprüft. Sollte sich da dann rausstellen, das dort doch keine Selbstständigkeit auftaucht, dann wird alles rückabgewickelt und du kannst mit einer sehr großen Rückforderung rechnen.

von Dojii am 05.04.2018, 10:46



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