Hallo Frau Bader,
ich befinde mich z.Zt. im EU, im nächsten Jahr wird mein Mann dann EU nehmen. Die Frage meines Mannes ist nun, ob er nach seinem EU wieder am selben Platz (Ort) beschäftigt werden muß oder ob sein Arbeitgeber ihm auch einen Arbeitsplatz in einer anderer Niederlassung zuweisen kann.
Mein Mann ist Autolackierer und arbeitet in einem großen Autohaus mit vielen Niederlassungen in unserer Stadt. Natürlich würde er gerne wieder in die Lackiererei gehen, in der er z.Zt. arbeitet.
Danke im voraus,
Gabriele
Mitglied inaktiv - 20.10.2000, 19:30
Antwort auf:
Arbeitsplatzanspruch nach Erziehungsurlaub
Liebe Gabriele,
das hängt zunächst mal vom geschlossenen Arbeitsvertrag ab. Wenn kein fester Arbeitsort genannt ist, darf er auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Es ist also möglich, daß er nach dem EU in einer anderen Filiale eingesetzt wird, wenn in seinem Vertrag nicht die Filiale, in der im Moment arbeitet, genannt ist. Man kann das übrigens auch noch nachträglich im Einverständnis mit dem AG ändern.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.11.2000