Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe Elternzeit bis zum 31.12.2013 beantragt. Die Geburt meiner Tochter war am 01.11.2012. Also 1Jaht und2Monate.Mir liegt auch eine schriftliche Bestätigung der E.z. von der Personalabteilung vor. Auch habe ich im Juli 2012 bereits der Firma mitgeteilt, d. ich dann nicht mehr 40Std./Wo. arbeiten werde, sondern sofern es möglich ist, max 21 Std./Wo.. Also auch rechtzeitig. Man soll doch mind.3Monate vor Ende der Elternzeit die Firma informieren. Auch habe ich eine Arbeitsbescheinigung erhalten, das nach Ender der Elternzeit .,der Wiederaufnahme meiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der .....Filiale (in der ich immer tätig war) schriftlich bestätigt wird. Die Stelle ist unbefristet. Nun habe ich in der Firma angerufen, ob man denn schon etwas zu meinen Arbeitszeiten sagen kann, weil ich das mit der Krippe abgleichen wollte. Der Personalbearbeiterfragte ganz erstaunt, wann ich denn wieder kommen will? Ach so, im Januar... Da könne er noch gar nichts zu sagen. Man müsse dann erst einmal sehen, wo im Betrieb dann jemand gebraucht wird. Also auch in welcher Filiale ist auf einmal unklar! Die Krippenzeiten will er auch nicht wisse.Das ist doch aber für d.Arbeitseinteilung wichtig? Das ich nicht nur bis 14Uhr, sondern auch bis z.B.16Uhr arbeiten könnte! In sofern verstehe ich auch nicht, das man meinen 40std Platz jetzt schon neu besetzt hat und jetzt noch zusätzlich, kurz bevor ich zurück komme, eine neue Mitarbeiterin für diese Filiale eingestellt hat! So das für mich garkein Platz mehr dort wäre!? Man hat doch aber gewusst, d.ich im Januar wieder zurück komme und hätte dieses doch in der Besetzung berücksichtigen müssen? Er weiß aber auch nicht, d.ich das damals schriftlich(von einer anderen Pers.mitarbeiterin) bekommen habe. In den nächsten Tagen habe ich ein Gespräch bei meinem Chef. Habe ich nun ein Anspruch auf meinen alten Platz, allerdings in Teilzeit? Mir liegt es doch schriftlich vor.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
von
bulldogge
am 06.10.2013, 12:16
Antwort auf:
Arbeitsplatz nach Elternzeit vergeben
Hallo,
Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit verringert wird und kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dem Arbeitgeber muss er auch mitteilen, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Er sollte angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Das Gesetz sieht für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine Schriftform vor, sie ist aber empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen und im Zweifelsfall einen Beweis zu haben.
Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist versäumt wurde? Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber über den Begin der Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Die Arbeitsgerichte sehen den nächst zulässigen Termin als beantragt an, und die Drei-Monats-Frist gilt dann ab dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber.
Die Arbeitgeber lehnen den Wunsch des Angestellten, die Arbeitszeit zu verringern, in der Regel ab , insbesondere bei Führungskräften, außertariflichen und vor allem Leitenden Angestellten. Das TzBfG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter zu erörtern hat, um eine Einigung herbeizuführen.
Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel
• die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder
• die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten,
zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen.
In diesem Fall muss der AN zum Ende der EZ kündigen (Frist 3 Mo.), ein Anspruch auf Abfinden besteht gesetzl. nicht.
Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert.
Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann.
Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen.
Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden.
Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.10.2013