Hallo,
ich habe hier schon einiges über meine Frage gefunden und benötige eigentlich noch weitere Infos. Und zwar befinde ich mich seit November 2001 in Elternzeit und habe von Beginn an keinen Anspruch auf Erziehungsgeld gehabt und somit auch keins erhalten (Einkommensgrenzen!). Ich hatte eine mündliche Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber, dass ich, wenn meine Tochter 1 Jahr ist, stundenweise oder als Urlaubs- und Krankheitsvertretung arbeiten kommen kann und meine Tochter auch mitbringen darf, da ich ja niemanden zur Betreuung habe. Nun ist es doch nicht möglich. Aber da ich kein Erziehungsgeld bekomme und auch jetzt erst das Kindergeld bewilligt bekommen habe (Mann arbeitet im Ausland), stehe ich ohne oder bzw. mittlerweile mit wenig Geld da. Jetzt dachte ich mir, dass ich doch Arbeitslosengeld beantragen könnte! Nun meine Frage, was ich dazu alles benötige und wie das funktioniert? Muss mich ja dann arbeitslos melden, obwohl ich es ja nicht bin und ich habe ja das Problem, dass ich nur stundenweise arbeiten kann, wenn ich meine Tochter mitnehmen kann. War jetzt sehr viel. Danke schon mal für die Antwort. LG Susanne
Mitglied inaktiv - 05.09.2002, 13:13
Antwort auf:
Arbeitslosengeld während Elternzeit
Liebe Susanne,
1.
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
2.
DAnn müssen Sie kündigen (würde ich mir gut überlegen) und rechtlich erhalten Sie nur für die Zeit Arbeitslosengeld, wo Sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen (zB 2 Std. am TAg).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.09.2002