Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Guten Tag ich bekomme alg1 und bin schwanger. Wird das alg1 weite4 gezahlt trotzdem Beschäftigungsverbot?

von JennyLommersum am 24.02.2017, 01:57



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Und noch ein Urteil: Arbeitsvertrag endet am Tag vor Beginn des Mutterschutzes BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.2.2012, B 11 AL 26/10 R Bei seinen Ermittlungen wird das LSG außerdem zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin - wie ihre Prozessbevollmächtigte im Termin am 22.2.2012 klargestellt hat - Alg bis 30.7.2008 (Tag vor der Entbindung) begehrt, da sie (bisher) kein Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG erhalten hat. Damit könnte sich die bislang nicht erörterte Frage stellen, ob die Klägerin auch in der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 MuSchG verfügbar war. Nach § 3 Abs 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich also im Unterschied zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG um ein - von gesundheitlichen Gefährdungsaspekten unabhängiges - generelles (allgemeines) Beschäftigungsverbot (vgl ua Zimmermann in Roos/Bieresborn, MuSchG, § 3 RdNr 21, 146 ff, 153, Stand April 2011). Auch wenn dieses vorgeburtliche Beschäftigungsverbot, das ausdrücklich nur schwangere Arbeitnehmerinnen und schwangere Heimarbeiterinnen betrifft (vgl § 1 MuSchG), als generelles Beschäftigungsverbot auch bei arbeitslosen Schwangeren zu beachten wäre, bleibt es ein relatives Verbot bei Bereiterklärung zur Weiterarbeit (vgl Zimmermann, aaO, § 3 RdNr 152). Es kann deshalb bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 2 MuSchG - auch wenn dies naheliegend ist - nicht stets vom Wegfall des Alg-Anspruchs ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Klägerin zusätzlich zu beachten, dass ihre tatsächliche Entbindung (am 31.7.2008) zeitlich weit vor dem mutmaßlichen Termin (20.8.2008) stattgefunden hat. Insoweit ist für die Beurteilung ihrer Verfügbarkeit ab 1.6.2008 von einer vorausschauenden Betrachtungsweise auszugehen, wie sich auch aus § 5 Abs 2 MuSchG ergibt, der das ärztliche Zeugnis für die Berechnung der in § 3 Abs 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung als maßgebend erklärt (vgl Dalheimer, MuSchG, § 3 RdNr 30, 31; Stand Juni 2009). Dementsprechend verkürzt sich die Schutzfrist (vgl Zimmermann, aaO, § 3 RdNr 150; Dalheimer, aaO, § 3 RdNr 31). Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.02.2017



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Ohne Arbeit brauchst Du kein BV. Warum hast Du eines und wer stellte es aus ?

von Sternenschnuppe am 24.02.2017, 07:18



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Sternenschnuppe, Aber dann könnte sie doch theoretisch vermittelt werden, oder?

von Tini_79 am 24.02.2017, 08:10



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Das Arbeitsamt wird sich querstellen zu zahlen, durch das BV ist sie ja nicht vermittelbar. Ein BV hat immer mit dem Job zu tun, den gibt es aber gar nicht. Daher die Frage warum und von wem ?

von Sternenschnuppe am 24.02.2017, 08:18



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Das Problem hatte ich bei meiner 1SS auch. Mein Vertrag war ausgelaufen und ich musste mich arbeitslos melden. Und nein so lange du ein BV hast, hast du keinen Anspruch auf ALG1 da du nicht vermittelbar bist. Entweder du musst Hartz4 beantragen oder mit deinem FA sprechen und das BV aufheben lassen.

von Micky86 am 24.02.2017, 10:00



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Das BV muss überprüft werden. Der FA kann entweder bestimmte Tätigkeiten, die die Schwangere nicht mehr ausüben kann, konkret einschränken oder eine AU ausstellen. Erst mit diesem Attest kann das Arbeitsamt dann etwas anfangen.

Mitglied inaktiv - 24.02.2017, 13:52



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Falls der Arzt noch kein BV ausgestellt hat, würde ich das auch tunlichst vermeiden. Dann hast Du mit ziemlicher Sicherheit das Problem das sich das Amt querstellt und sagt die KK muss zahlen und die KK schiebt den buhmann auf das Amt. Also gaaannnzzz schlechte Idee. Völlig egal ob ein BV überhaupt aktuell nötig wäre weil ja eh nicht am arbeiten.

Mitglied inaktiv - 24.02.2017, 16:38



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Das Ziel ist aber, vermittelt zu werden und das geht nur, wenn die TE auch in der Lage ist zu arbeiten. Wenn sie nicht arbeitsfähig ist, braucht sie definitiv eine AU vom Arzt, dann gibts auch wieder Geld ohne dass man sich um Arbeit bemühen muss.

Mitglied inaktiv - 24.02.2017, 17:10



Antwort auf: Arbeitslosengeld trotz beschäftigungsverbot

Tut nur bedingt was zum Problem. Keiner weiß von uns warum BV. Eigentlich dürfen die Ärzte ein BV jka nur bei entsprechender gesundheitlichen Komponente aussprechen. Fakt ist aber das es eben auch viele wegen des Berufes machen. Und wenn die TE dem Arzt sagt, ich bi Erzieherin, dann meint der evtl eines ausstellen zu müssen. Völlig egal ob die gerade einen Job hat oder nicht. Wenn die TE es dem Arzt überhaupt gesagt hat das sie Arbeitslos ist. Ob sie also wirklich Arbeitsunfähig ist oder nicht, keime Ahnung. ich würde das aber angesicht der vielen Falschausstellungen der BV eben nicht automatisch voraussetzen. Zumal sie ja evtl nicht als Erzieherin arbeiten kann, sich aber sehr wohl als Kassiererin bewerben kann. Arbeitsunfähig für den einen Beruf, aber eben nicht grundlegend arbeitsunfähig. ist aber einerlei, weil es wie gesagt völlig an der Frage vorbei geht.

Mitglied inaktiv - 24.02.2017, 18:49



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