Frage: Arbeitslos nach Erziehungsurlaub

Liebe Frau Bader, vor der Geburt meines Sohnes 08/99 war ich arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosenhilfe. Nach dem Ende des Erziehungsurlaubes in 08/02 habe ich mich wieder als arbeitssuchend gemeldet. Mein Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde abgelehnt, da ich während der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 11.08.02 nicht in einem versicherungspflichtigen Verhältnis stand. Wird man jetzt dafür bestraft, daß man Kinder bekommt und für sie da ist? Kann irgendwie nicht glauben daß das rechtens ist. Habe hier im Forum etwas von einer um 4 Jahre verlängerten Rahmenfrist gelesen. Trifft das evtl. auch auf mich zu?

Mitglied inaktiv - 24.10.2002, 17:00



Antwort auf: Arbeitslos nach Erziehungsurlaub

Liebe Anne, Eine Voraussetzung für einen Leistungsbezug vom Arbeitsamt nach dem Erziehungsgeld oder Erziehungsurlaub ist, dass vor dem Beginn des Mutterschutzes bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. bestanden hätte. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld muss man innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr versicherungspflichtig Beschäftigt gewesen sein. Bei Erziehungsgeld in Verbindung mit Mutterschaftsgeld würde diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, wenn mindestens 2 Jahre der Erziehungsurlaub bzw. das Erziehungsgeld in Anspruch genommen wird. Bei zusätzlichen 6 Wochen Mutterschaftsgeld kann keine Beschäftigung von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten 3 Jahren nachgewiesen werden. Die Zeit des Mutterschaftsgeldes und Erziehungsgeldes ist leider mit Einführung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) am 01.01.1998 nicht mehr versicherungspflichtig. Nach dem SGB III ist die Zeit des Erziehungsgeldes oder Erziehungsurlaubes nur noch Frist verlängernd, d.h. die Frist der letzten 3 Jahre wird um die Zeit des Mutterschaftsgeldes und Erziehungsgeldes oder Erziehungsurlaubes verlängert. Einfach gesagt, vor Beginn der Mutterschutzfrist muss innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 1 Jahr versicherungspflichtige Zeit vorliegen. Sollte der Arbeitslose nahtlos durch die Geburt eines zweiten Kindes in einen weiteren Erziehungsurlaub gehen wird die Rahmenfrist weiter verlängert. Gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) heißt es eindeutig, die Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden nicht in die Rahmenfrist mit eingerechnet. Damit gelten alle Zeiten des Erziehungsurlaubes als Frist verlängernd, auch bei einem dritten oder sogar vierten Kind. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der letzten Beschäftigung vor der Mutterschutzfrist. Sollte die letzten Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegen erfolgt eine Bemessung des Arbeitslosengeldes durch eine tarifliche Einstufung, d.h. der oder die Arbeitslose wird nachdem bemessen, was Sie mit Ihrer Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt tariflich erzielen könnte. Berücksichtigt bei der tariflichen Einstufung wird natürlich der regionale Arbeitsmarkt in dem der Arbeitslose wohnt. Denn diesem Arbeitsmarkt steht der Arbeitslose ja zur Verfügung. Demnach kann er auch nur nach den ortsüblichen Tarifen bemessen werden. Laut § 133 Abs. 4 (SGB III) heißt es, das Bemessungsentgelt richtet sich nach derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen stützt. Wenn z.B. ein Arbeitsloser als Bürokaufmann in der chemischen Industrie vermittelt werden möchte, kann der Arbeitsvermittler nicht den Tarifvertrag des Einzelhandels zur Bemessung heranziehen. Arbeitslose die vor Beginn des Mutterschutzes bereits arbeitslos waren, beantragen einfach nur eine Weiterbewilligung Ihrer Leistungen vor dem Mutterschaftsgeld. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.10.2002



Antwort auf: Arbeitslos nach Erziehungsurlaub

Hallo Frau Bader, da ich schon vor der Geburt meines Kindes arbeitslos war, habe ich jetzt auf Grund Ihrer ausführlichen Informationen Widerspruch eingelegt. Hoffentlich klappt es! Vielen Dank nochmal! Anne

Mitglied inaktiv - 28.10.2002, 11:30



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