Frage: Arbeitsgerichtsurteile

1.Mein AG sagte mir heute, daß ich nicht den vollen Urlaubsanspruch habe, da ich zum 28.September in Mutterschutzurlaub gehe (Entbindungstermin 10.Nov.). Normaler Jahresurlaub = 24Tage. Wieviel Urlaub steht mir lt. Gesetz zu. 2. Mein AG ist ausserdem der Meinung, er müsse mir den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft nicht zahlen. Ich war vor der Schwangerschaft in 3 Schichten tätig und bekam Nacht- und Feiertagszuschläge. Diese müsse er nicht in den Durchschnittslohn rechnen. Ist das so richtig? Ich verstehe §11 des Mutterschaftsgesetzes anders. Könnten sie mir den §11 so erklären, das man ihn auch richtig versteht?

Mitglied inaktiv - 06.07.2004, 14:03



Antwort auf: Arbeitsgerichtsurteile

Hallo, 1. Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für voll genomme Urlaubstage wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. 2. Durchschnitt ist Durchschnitt mit allem. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.07.2004



Antwort auf: Arbeitsgerichtsurteile

zu 1.) http://www.rechtsrat.ws/gesetze/muschg/01.htm § 17 MuSchG. dazu aber noch: §17 BErzGG: für jeden Monat, den Du durch den MuSchu angebrochen hast (bei Dir wohl der Jan. 05), besteht VOLLER Urlaubsanspruch!!! Allerdings kann dieser Urlaub erst in 2005 beansprucht werden. zu 2.) im § 11 steht: "Den unter den Geltungsbereich des MuSchuG fallenden Frauen ist vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren." Ich hab das jetzt mal für die Verständlichket gekürzt. Ist es jetzt klarer? Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 06.07.2004, 21:50



Antwort auf: Arbeitsgerichtsurteile

Wie mache ich das meinem Arbeitgeber klar ohne vor Gericht ziehen zu müssen?

Mitglied inaktiv - 08.07.2004, 12:18