Hallo Frau Bader, aufgrund der Schließung des Büros in meiner Stadt ist mein Arbeitsplatz weggefallen und mein AG hat durch die Landesdirektion die Genehmigung für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit (19.07.2014) erhalten. Mein AG hat mir nun die für die Arbeitslosenmeldung nötige Arbeitsbescheinigung zugesandt. Jedoch hat er hier bei dem Punkt 5 für das Arbeitsentgelt keine Angaben gemacht. Im Internet habe ich gelesen, das diese Angabe für die letzten 12 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gilt. Ich bin jedoch bereits seit Juni 2012 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Ist es in diesem Fall richtig, keine Angaben zu machen oder wäre es nicht besser, wenigstens das Arbeitsentgelt anzugeben, welches ich vor meiner Elternzeit bekommen habe? Ich möchte nicht unbedingt dadurch Nachteile bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes haben. Da es mit meinem AG leider sehr viel Ärger gab, möchte ich mich lieber erst einmal rückversichern :-). Vielen Dank und viele Grüße Katja
von kattl79 am 27.01.2014, 20:19