Frage: Arbeitsbelastung

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich mit Ende 30 nach vielen Versuchen in meiner ersten Schwangerschaft und arbeite als Oberärztin in einer internistischen Abteilung. Nun ist es so, daß mich das sehr negative Arbeitsklima und d. berufliche Belastung schon längere Zeit vor der Schangerschaft überlegen lässt, mich beruflich zu verändern. Ich habe das Thema Beschäftigungsverbot bereits bei meiner Ärztin angesprochen (Alter, Streß, IVF) dort werde ich allerdings immer nur auf den Betriebsarzt verwiesen, der mich doch von allen belastenden Tätigkeiten freistellen solle. Da ich meine Schwangerschaft noch nicht öffentlich machen möchte, habe ich das noch nicht getan. Zudem weiß ich aus Erfahrung durch in der Vergangenheit schwangere Kolleginnen, daß sich in der Belastung nichts ändern wird. Ich sehe mich da eher noch im Vergleich, da meine Kolleginnen bis zuletzt durchgepowert haben. Selbst ohne Nacht- und Wochenendschichten habe ich d. Befürchtung, daß ich dem Klinikalltag aktuell nicht standhalten kann. Wie kann ich vorgehen, um ein Beschäftigungsverbot zu erhalten? Kann ein solches auch ein Hausarzt ausstellen? Eine weitere Frage wäre, ob man bei weiterer beruflicher Tätigkeit ein Anrecht auf Ersatz der finanziellen Verluste durch Wegfall der Nacht- und Wochenendschichten hat, da sich mein Gehalt zu ca 25-30% hieraus ergab. Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus!

von Blumenkind8 am 20.12.2018, 09:17



Antwort auf: Arbeitsbelastung

Hallo, grundsätzlich haben Sie natürlich nur ein Anspruch auf die Anwendung des Mutterschutzesgesetzes, wenn Sie die Schwangerschaft bekannt geben. Unabhängig davon können Sie einen Termin mit dem Betriebsarzt ausmachen und mit diesem klären, inwieweit eine Gefährdungsprüfung zu einem Beschäftigungsverbot führen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Sie im Zweifel umsetzen soll. Der Frauenarzt kann ein Beschäftigungsverbot nur in medizinischen Fällen ausstellen, wenn zum Beispiel Mobbing vorliegen würde. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber aber die Chance haben, das Problem zu beseitigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.12.2018



Antwort auf: Arbeitsbelastung

Deine FA hat Recht: der Betriebsarzt oder Vorgesetzte ist zuständig, wenn es um Arbeit geht, die dir nicht mehr zumutbar ist. Sobald du die Schwangerschaft gekannt gegeben hast, muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden bzw. auf Basis MuSchu dein Arbeitsplatz/Arbeitsaufgaben entsprechend geändert werden. Dein Chef kann dir also Ersatztätigkeiten zuweisen, die du dann auch übernehmen musst. Das kann auch Büroarbeit sein. Er kann auch ein Teil-BV aussprechen zB bzgl. der Nachtschichten. Ein monetärer Nachteil darf dir nicht entstehen.

von cube am 20.12.2018, 09:27



Antwort auf: Arbeitsbelastung

Den Betriebsarzt kannst du doch jederzeit ohne Bekanntgabe der Schwangerschaft aufsuchen und dich dort beraten lassen. Andererseits gibt es keinen Schutz ohne Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Gerade als Oberärztin müsstest du wissen, dass gerade die Frühschwangerschaft die besonders schützenswerte Phase ist. CMV und blutübertragbare Krankheiten, multiresistente Erreger, endoskopische Untersuchungen... da gibt es einiges, was man berücksichtigen sollte. Was du möchtest, ist die wollmilchlegende Eiersau. Keinen weiteren Arbeitseinsatz, Schwangerschaft verheimlichen und volle Bezüge (von denen andere nur träumen könnten) weiter kassieren. Aber das Mutterschutzgesetz hat diese Variante nicht vorgesehen. Mit dir wird, wie jeder anderen Schwangeren auch, die Gefährdungsbeurteilung gemacht, und du wirst zumutbare Tätigkeiten in einer zumutbaren Arbeitszeit ausüben müssen. Da du als Oberärztin selber am besten weißt, wie deine Tätigkeitsinhalte sind, kannst du diese Gefährdungsbeurteilung doch schon mal selber machen und Alternativen ausarbeiten. Und das besprichst du dann mit dem Betriebsarzt und deinem Chef.

Mitglied inaktiv - 20.12.2018, 10:10



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