Guten Tag Fr. Bader,
Meine Frau ist derzeit in Elternzeit bis zum 13.09.19.
Nun ist sie erneut Schwanger und der Entbindungstermin wäre der 23.11.19. Ihr Mutterschutz würde am 12.10.19 beginnen.
Hätte Sie nach der Elternzeit bis zum Beginn der erneuten Schutzfrist bei Kind 2 den vollen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld, wenn Sie die Übergangszeit (ca1Monat) in Vollzeit arbeitet?
Wird zur Berechnung nur der eine Monat den Sie wieder arbeitet zwischenzeitlich herangezogen oder werden 2 Monate vor der Schutzfrist bei Kind 1 plus der eine Monat zwischen Kind 1 und 2 herangezogen? Es steht überall das 3 Monate des Lohns vor der Schutzfrist zur Berechnung herangezogen werden, daher sind wir verwirrt und konnten bisher keine Antwort auf die Frage finden.
Vielen Dank!!!!
MfG
von
Ace-1260
am 14.03.2019, 02:28
Antwort auf:
Arbeitgeberzuschuss Mutterschutzgeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.03.2019
Antwort auf:
Arbeitgeberzuschuss Mutterschutzgeld
Sie geht dann nach der EZ bis zum neuen Mutterschutz normal arbeiten oder überbrückt mit Urlaub. Erwirbt ja bis Ende Mutterschutz neuen Urlaubsanspruch.
Mutterschutzgeld wird wie beim ersten Kind, also VZ-Gehalt plus die bis zu 13 € pro Tga von der KK. Sie müsste dafür theoretisch nicht mal einen Tag arbeiten zwischen EZ-Ende und Mutterschutz. Hätte sie noch EZ übrig zum Überbrücken. Da in der EZ das Arbeitsverhältnis geruht hat, wird es einfach komplett übersprungen, sprich also der Monat nach EZ und 2 Monate vor Mutterschutz für Kind 1 werden genommen.
EG wird danach berechnet was sie in den 12 Monaten vor Geburt verdient hat, ausgeklammert werden längstens 14 Monate EG und Mutterschutz. Sollte die EZ also kurz gewesen sein, etwa bis Kind 1,5 Jahre alt ist, kann es auf das gleiche EG hinauslaufen. Danach sinkt das neue EG bis auf Mindestanspruch von 300 €. Ist das große Kind noch keine 3 Jahre alt, gibt es bis zum 3ten Geburtstag noch Geschwisterbonus.
von
Felica
am 14.03.2019, 06:50