Frage: Arbeitgeber

Hallo, ab wann muss ich meinen AG informieren, dass ich schwanger bin? Die Untersuchungen die man hat, muss man die Arbeitszeit wieder nachholen? Vielen Dank für die Antworten.

Mitglied inaktiv - 17.12.2010, 15:17



Antwort auf: Arbeitgeber

Hallo, lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie im EU ist. Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des SS datumsmäßig vermerkt ist. Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen. Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter im EU mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet. Ob man bei einem Vorstellungsgespräch Mitteilung von einer SS machen muss, hängt von der Art der Arbeit ab. Wenn man vom ersten Tag an nicht arbeiten kann (Chemiefabrik), muss man es sagen, bei einem Beruf wie Sekretärin hingegen nicht. Wenn man eine Kündigung erhält, weil der AG nichts von der SS weiß, hat man 14 Tagen zur Mitteilung Zeit. Ärztliche Untersuchungen können während der ARbeitszeit gemacht werden, wenn es außerhalb nicht möglich ist. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.12.2010



Antwort auf: Arbeitgeber

Du musst ihn informieren, aber es ist nicht festgelegt wann genau. Viele machen es nach den ersten 12 Wochen erst, aber einige warten noch länger. Kommt auch drau an, ob Du Deinen Job so weitermachen kannst wenn Du schwanger bist. Mutterschutzrichtlinien muss der AG erst befolgen, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Sind die normalen Vorsorgeuntersuchungen nicht anders zu legen, weil Du z.B. nüchtern sein musst, dann musst Du es nicht nachholen soweit ich weiß. Ansonsten sollte man sich schon bemühen die Termine ausserhalb der Arbeitszeit zu legen. Alles Gute

Mitglied inaktiv - 17.12.2010, 15:25



Antwort auf: Arbeitgeber

Meine .Arbeitszeiten sind so, dass ich immer zu spät kommen würde. Da ich von 10-18.30 arbeite. Und früher anfangen oder gehen darf ich auf keinem Fall. Deswegen die Frage. Bei uns war mal ne Azubine schwanger und da bin ich der Meinung gewesen, dass sie nichts nachholen musste. Da´her bin ich unsicher!

Mitglied inaktiv - 17.12.2010, 15:43



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Hätte das zur Folge, dass du an dem Tag gar nicht mehr zur Arbeit gehen darfst, wenn du um 10 Uhr einen Arzttermin hättest? Gruß Sabine

Mitglied inaktiv - 17.12.2010, 20:05



Antwort auf: Arbeitgeber

Nein! Es ist nur die Frage, ob ich die 1-2 Stunden nachholen muss oder nicht! Da ich der Meinung bin unsere ehemalige Azubine musste nichts nachholen auch, wenn sie mal früher gehen musste!

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 07:11



Antwort auf: Arbeitgeber

Nein, musst du nicht! Gruß Sabine

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 14:11



Antwort auf: Arbeitgeber

Doch muss sie schon. Sie hat Anspruch darauf, während der Arbeitszeit ggf. zu Vorsorgeuntersuchungen zu gehen (die man aber auch gleich morgens um 8.30 Uhr machen könnte, wenn man um 10 Uhr anfängt...) aber der AG muss diese Zeit NICHT bezahlen. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 14:53



Antwort auf: Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss dir die Möglichkeit geben, zum Arzt zu gehen. Notfalls während der Arbeitszeit, wenn es nicht anders geht. Aber dies bedeutet nicht, dass diese Arbeitszeit nicht nachgeholt werden muss. Und man kann die Arzttermine auch morgens um 8 wahrnehmen - notfalls mit Arztwechsel. Da Schwangere auch keine Überstunden machen müssen, gibt es immer die Möglichkeit zu den Praxiszeiten einen Termin zu bekommen.

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 20:04



Antwort auf: Arbeitgeber

Aber ich muss noch 40 minuten mit dem zug fahren und ich würde 100%ig zu spät kommen, daher die frage!

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 20:41



Antwort auf: Arbeitgeber

das verstehe ich jetzt nicht ganz! er kann mich zwingen den arzt zu wechseln? der ist doch, wenn mal was ist viel zu weit weg! arbeitsweg ist sehr weit weg, finde ich zumindest, wenn mal was ist z.b. auch wenn ich in mutterschutz bin. also, wenn ich es eindeutig wie beschrieben nicht schaffe muss ich die zeit nicht nachholen und ansonsten doch????

Mitglied inaktiv - 18.12.2010, 20:43



Antwort auf: Arbeitgeber

Er kann dich natürlich nicht zwingen, aber wenn du deiner arbeitsvertraglichen Pflicht nachkommen willst, bleibt dir evtl. nichts Anderes übrig? Du hast einen Arbeitsvertrag und musst deinen Part davon erfüllen! Und um 8 beim Arzt, 1/2 Wartezeit und es reicht trotzdem noch bis um 10?! Was sagt denn dein Chef? Ich würde um Verständnis bitten, aber Anspruch auf bezahlte Freistellung hast du wohl nicht.

Mitglied inaktiv - 19.12.2010, 09:04



Antwort auf: Arbeitgeber

Ich würde es eindeutig nicht schaffen! Da ich noch zum Zug muss und der Zug fährt auch lange also würde ich mind, eine hale stunde zu spät kommen!!! 8 Termin halbe stunde warten 8.30 behandlung ca 20 minuten ka wie lange 8.50 los fahren auf den weg zum zug 9,10 am bahnhof zug verpasst nächster zug 9.30 am kurz vor zehn am bahnhof 9:55 dann zur arbeit latschen 10:20 ....... also zu spät! ok also muss ich alles nacharbeiten, aber die frage warum musste die azubine es nicht???? hat die sonderrechte bekommen?

Mitglied inaktiv - 19.12.2010, 09:52



Antwort auf: Arbeitgeber

Was ich nicht verstehe : Wieso gehst Du davon aus, dass es bei Dir anders sein wird als bei ihr ?

Mitglied inaktiv - 19.12.2010, 11:21



Antwort auf: Arbeitgeber

Guten Abend Frau Bader, ich kann dem Mutterschutzgesetz in § 5 Abs. 1 eine derartige Pflicht nicht entnehmen. Hier ist lediglich von "soll" die Rede. Hat sich diesbezüglich etwas geändert? Zitat: "Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben." Lieben Gruß

Mitglied inaktiv - 02.01.2011, 17:38



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