Hallo,
ich bin noch bis Dez. in EZ. Habe keine Verwandschaft oder andere Möglichkeiten über Betreuung von 16Uhr hinaus. Vorher arbeitete ich von 6-14.30.Vor Dez. hat mein Chef nichts und ab Dez. wahrscheinlich nur in einer anderen Abtl. von 10-19Uhr....Das geht nicht!
Nun meine Fragen:
1. Muß er mir nicht etwas schon in der EZ halbtags zu Zeiten die ich vertreten kann anbieten?Sprich ab September oder so.
2.Kann er mir nicht erlauben zumindest von Sept.-Dez.oder länger wo anders einen Halbtags Job zu suchen, ohne das ich kündige?
3.Muß er mir meinen alten Job geben?
4.Wenn er dir nichts passendes geben kann stünde mir eine Abfindung zu, ist das richtig?
LG
Mitglied inaktiv - 11.01.2010, 11:26
Antwort auf:
Arbeitgeber Kurzform :-)
Hallo,
das alles hängt vom Arbeitsvertrag ab.
1. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 bzw. 8 Wo. (je nach Geburtsdatum des Kindes) vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
2. Ja, Sie können mit seiner Zustimmung woanders arbeiten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegensprechen
3. Es gibt keinen gesetzl. Anspruch auf Abfindung. Er könnte dann betriebsbedingt kündigen (Sozialauswahl beachten) u Ihnen zur gütlichen Einigung eine Abfindung anbieten
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.01.2010