Hallo Frau Bader,
habe mal eine Frage:
Aktuell befinde ich mich - durch die Geburt meiner Tochter seit 23.08.18 - in Elternzeit.
Durch die aktuelle SS (vsl. ET 14.01.20) wäre der MuSchu irgendwo um den 05.12.19
Ich muss den Arbeitgeber über das Ende meiner Elternzeit zum 04.12.19 in Kenntnis setzen bzw. über die neue SS mit o.g. ET.
Dann beanspruche ich den Arbeitgeberzuschuss und Mutterschaftsgeld. Teile ihm auch schriftlich mit, dass die Rest-Elternzeit vom ersten Kind bis zum 8. Lj aufschieben möchte.
Ab Geburt beanspruche ich dann quasi neue Elternzeit bis X (entweder nehme ich ein oder drei Jahre) mit oder ohne Erwerbstätigkeit
Hab ich noch was übersehen? Falls ja, bitte ich um Mitteilung
Vielen lieben Dank
Mitglied inaktiv - 12.06.2019, 17:00
Antwort auf:
Arbeitgeber/Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.06.2019
Antwort auf:
Arbeitgeber/Elternzeit
Die laufende Elternzeit solltest du erst beenden, wenn du das genaue Datum des Beginns des neuen Mutterschutzes kennst. Das muss nämlich taggenau erfolgen, nicht ungefähr.
Aber ansonsten passt das alles.
von
Dojii
am 13.06.2019, 07:54