Sehr geehrte Frau Bader,
meine Elternzeit (2 Jahre) geht noch bis Juli 2014. Elterngeld beziehe ich aber nur bis Juli 2013! Aus Finanziellen Gründen haben wir in der Familie besprochen, das ich wenn möglich ab Anfang September für 25Std. wieder zu arbeiten beginne. Unser Kind sollte dann für diese Zeit in einer Krippe betreut sein! Meine Fragen:
Frage1: Wenn mein Arbeitgeber mich nur für 10Std. beschäftigen möchte oder kann, könnte ich in einem anderen Betrieb die von mir gewünschten weiteren15Std. arbeiten? Könnte mein Arbeitgeber mir den zweit Job verbieten?
Frage2: Bei welchem Arbeitgeber wäre ich versichert?
Frage3: Falls ich nochmal schwanger werden würde, könnten wenn möglich beide Netto-Gehälter als ein Gehalt gezählt werden..bezüglich Elterngeldrechnung?
Ich würde mich sehr über Antworten und/ oder Tipps freuen!
Mit freundlichen Grüßen
von
Kaloe
am 27.01.2013, 20:17
Antwort auf:
Arbeiten während der Elternzeit?
Hallo,
1. ja, der Arbeitgeber kann das verbieten, wenn betriebliche Gründe bestehen
2. Krankenversichert? Gewiss unter 400 e ist über ihre Krankenkasse beitragsfrei, wenn es drüber liegt müssen die Beiträge zahlen.
3. Ausgangspunkt ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.01.2013