Hallo Frau Bader,
meine Elternzeit läuft im September aus.
Mein Arbeitgeber bietet mir eine ganze Stelle an oder gar nichts. Ist das in Ordnung. Habe ich einen Anspruch auf eine halbe Stelle.
Vor der Elternzeit hatte ich eine ganze Stelle. Muss mir also auch nur eine ganze Stelle frei gehalten werden?
MfG
minimups
Mitglied inaktiv - 23.03.2007, 13:38
Antwort auf:
Arbeiten nach der Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.03.2007