Hallo,
ich habe ein 4-jähriges Kind, das in den Kindergarten geht. Seither gehe ich halbtags arbeiten. Da meine Arbeitsstelle auswärts ist, habe ich einen enormen Druck alles unter einen Hut zu bringen. Die Konsequenz ist, dass wir ständig irgendwelche Infekte haben und dass unser Kind teilweise sogar mit Fieber in den Kindergarten gehen muss.
Wir haben nun den Wunsch eines zweiten Kindes. Die Doppelbelastung aus Beruf und Kind, sowie die Gefahr einer Infektion oder Kinderkrankheit ist aber recht hoch. Ich habe aber auf Grund meiner Berufstätigkeit nicht die Möglichkeit unser Kind mal aus dem Kindergarten daheim zu lassen, wenn es erkältet ist, oder wenn eine Kinderkrankheit herumgeht.
Auf Omas oder andere Hilfe kann ich leider nicht zurückgreifen. Was kann ich tun? Ich kann doch nicht bei einer zweiten Schwangerschaft einfach kündigen.
Vielen Dank.
GaWie
Mitglied inaktiv - 26.06.2002, 20:45
Antwort auf:
Arbeiten in der Schwangerschaft
Liebe Gawie,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.06.2002