Hallo Frau Bader, ich hoffe sie können mir beim Verstehen eines Paragraphen helfen. Und zwar bin ich seit dem 18. märz wegen eines beschäftigungsverbotes in der ss zu Hause und kann vorübergehend nicht an der Ausbildung teilnehmen. Dies teilte ich dann auch dem Amt für Ausbildungsförderung mit. Einige zeit später bekam ich nun einen Brief die Zahlung ist ab April einzustellen, da ich die Ausbildung länger als 4 Monate unterbreche und forderten eine teilrückzahlung wegen Überzahlung. Hier nun der paragraph: (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bei Krankheit bis zu 3 Monate und bei Schwangerschaft bis zu 4 Monate gewährt. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Wartezeiten (77 Tage Ferienzeiten) überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen. Meine frage wäre nun, ist es rechtens mir das bafög sofort zu streichen? Denn ich lese da heraus das die Zahlung erst NACH den 4 Monaten eingestellt werden dürfte. Schließlich kann ich ja zb bei Krankheit nicht vorher wissen wann ich wieder gesund bin, oder verstehe ich das falsch.
von Franzi87.2110 am 02.06.2013, 09:59