Hallo Frau Bader!
In einer Ihrer vorherigen Antworten auf einen Beitrag habe ich bereits gelesen, dass man nach der Elternzeit je nach Vertrag Anspruch auf den alten bzw. einen vergleichbaren Arbeitsplatz gegenüber dem AG hat.
Was ist aber, wenn hierzu im Arbeitsvertrag nichts geregelt und erwähnt ist?
Hatte vorher eine Vollzeitstelle, würde nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit aber nur halbtags bzw. 3 Mal in der Woche wieder arbeiten gehen wollen.
Vielen Dank im voraus!
Mitglied inaktiv - 29.09.2004, 11:54
Antwort auf:
Anspruch auf alten Arbeitsplatz
Hallo,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das eine betrift die Frage, wo man eingestzt wird, das andere die Dauer. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2004