Eigentlich soll es ja den Rechtsanspruch auf Teilzeit geben während der Elternzeit (die bekannten Voraussetzungen (Betriebsgröße etc., 8 Wochen vorher Anspruch anmelden etc.) mal als erfüllt angesehen. Jetzt sagt mein AG, dass ich KEIN Recht auf Teilzeit habe (lt. Gesetzt "Anspruch auf Verringerung der alten Arbeitszeit"), weil er sagt, es gilt als "alte Arbeitszeit" nicht die VOR dem MuSchu, sondern die nach dem MuSchu, weil ich zwischen MuSchu und Teilzeit 2 Monate nicht gearbeitet habe. Diese Arbeitszeit ist Null Stunden, daher kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit möglich, daher kein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Ist das rechtens? Mein AG hat mir auch einen tollen Kommentar zum ErzGG geschickt, in dem genau das drin steht, ist aber "gerichtlich noch nicht überprüft". Gibt es schon Urteile zu diesem Sachverhalt? Danke U-Hörnchen
Mitglied inaktiv - 12.08.2003, 13:57