Hallo Frau Bader,
ich habe nach der Geburt meines Kindes direkt Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet mit dem Zusatz, dass ich nach ca. einem Jahr wieder meine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aufnehmen möchte. Es kam kein Einwand. Nun wurde-angeblich-ein Teil des Betriebes eingestellt-mein Arbeitsplatz ist angeblich nicht mehr vorhanden und nun wurde mir zwar nicht gekündigt, aber mir wurde gesagt, ich könne dort jetzt nicht arbeiten und nach Ablauf der Elternzeit sehen wir weiter (ich vermute, dann wird mir gekündigt werden). Begründung: es seien weniger als 15 Mitarbeiter (wo ich mir nicht sicher bin). Ich dachte aber, diese Begründung zieht nur, wenn ich vorher Vollzeit gearbeitet hätte. Habe ich aber nicht, ich habe die Teilzeit im Vertrag stehen. Was kann ich also tun? Es kann ja nicht sein, dass ich einfach die Beine still halten muss, kein Geld bekomme und in einem Jahr wird mir dann gekündigt, weil der Kündigungsschutz der Elternzeit nicht mehr besteht!? Wenn das mit den 15 Mitarbeitern stimmt hätte man mir das ja auch schon vor einem Jahr sagen müssen, oder?
Ich hoffe, sie können die Rechtslage etwas aufklären.
Vielen Dank!
von
Lamato
am 24.10.2019, 20:31
Antwort auf:
Anspruch auf Tätigkeit in Elternzeit
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit in EZ einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies unverändert fortgesetzt werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.10.2019
Antwort auf:
Anspruch auf Tätigkeit in Elternzeit
ich lese raus dass du mehr als 1 jahr elternzeit gemeldet hast? also ein jahr reine elterzeit daheim und dann noch elternzeit mit der teilzeit?
von
mellomania
am 24.10.2019, 21:18