Hallo Frau Bader,
also folgendes.
meine Verlobte (Hochzeit im August 2013) ist Schwanger.
Schwangerschaftszeitpunkt. ca 25.1.13 erfahren haben wir es am 6.3.2013
Geburt: 28.10.2013
Meine Frage
Im Januar war sie Angestellt bei Friseur A. da hat sie gekündigt weil sie abgeworben wurd und hat ab
Februar bei Friseur B gearbeitet. Der hat sie nach 2 Wochen gekündigt, mit der begründung das er sie sich nicht leisten kann.(es ist wirklich so verrück wie es sich anhört)
Sie fängt jetzt wieder bei Friseur A an zu arbeiten(ab 7.3.2013) und hat einen Befristeten Vertrag von 6 Monaten bekommen.
Der Vertrag läuft zum 7.9.2013 aus und in Mutterschutz darf sie ja erst ab 16.9.2013 gehen. Sie wird aber vorraussichtlich aber schon im August gehen(wenns geht) weil man ja beim Friseur mit so viel Chemikalien arbeitet und fast 8 stunden stehen muss.
meine Frage:
1) kriegt sie Elterngeld? wenn ja welches(arbeitslosen, oder 67% vom netto)
2) kriegt sie wenn sie im aufust in MS geht noch von August bist ende Vertrag Lohn
von
Hirvat
am 07.03.2013, 03:28
Antwort auf:
anspruch auf Elterngeld
Hallo,
1.
Ja, bekommt sie.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
2. Sie bekommt Lohn/ MG bis zum Vertragsende. Sie sollte sich mind 3 Mo. vor dem Ende des Vertrages bei der Agentur für Arbeit melden, dann bekommt Sie bis zum Ende des Mutterschutzes Leistungen von dort.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2013