Hallo Frau Bader,
wenn man von dem Teilzeitgesetz (das ja in der Praxis weitestgehend nicht existiert, es sei denn man klagt sein Recht ein) mal absieht, hat man ja nur ein Recht auf seinen Arbeitsplatz wenn man wieder zu 100% zurückkommt. Innerhalb der Elternzeit darf man lt. Gesetzgeber aber nur max. 30 Std. arbeiten, was in vielen Unternehmen ja zw. 75% und 80% liegt.
Wie sieht denn die Rechtslage aus, wenn ich innerhalb der Elternzeit (die auf 3 Jahre beantragt ist) zurückkomme? Muß mir dann mein Arbeitgeber auch bei den 30 Std., die man ja max. arbeiten darf eine Stelle anbieten? Oder habe ich rechtlich darauf keinerlei Anspruch? D.h. eben nur 100% und dann logischerweise Verzicht auf die Elternzeit.
Danke schon im Voraus für Ihre Hilfe!
Grüße
Simone
Mitglied inaktiv - 06.04.2005, 20:38
Antwort auf:
Anspruch auf 80% innerhalb der Elternzeit
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.04.2005