Frage: Anspruch Erzihungsgeld

Hallo, ich habe eine Frage wg. Anspruch auf Erz.geld. Ich habe gelesen, daß man das geld bekommt, wenn das Einkommen der Familie im Kalenderjar der Geburt nicht die 100 000 DM Grenze(brutto oder netto???) übersteigt. Mein Entbindungstermin ist am 28.12.01 Unser gemeinsames Einkommen im Jahr 2001 übersteigt ganz deutlich diese grenze. Heißt das , wenn das baby tatsächlich in Dezember zu Welt kommt -kriegen wir kein Geld, wenn es aber in Januar geboren wird, wird nur Einkommen meines Mannes gerechnet - und da es unter 100 000 DM gränze liegt- bekommen wir das Erz.Geld ? (Wäre ja irgendwie ungerecht) Oder habe ich das ganze falsch verstanden ?? Danke

Mitglied inaktiv - 22.10.2001, 12:28



Antwort auf: Anspruch Erzihungsgeld

Liebe Lena, Finanzielle Grundlagen Je Kind beträgt das Erziehungsgeld maximal 600 DM im Monat. Ausnahme ist die Budgetierung (s.u.)Das Erziehungsgeld entfällt bei Überschreitung folgender Einkommensgrenzen, bei denen es sich nicht um Brutto- oder Nettobeträge, sondern um durch das Bundeserziehungsgeldgesetz besonders bestimmte Einkommensgrenzen handelt. In den ersten sechs Lebensmonaten: · 100.000 DM im Jahr für Ehepaare mit einem Kind · 75.000 DM im Jahr für Alleinerziehende mit einem Kind Ab dem siebten Lebensmonat: · 29.400 DM im Jahr für Ehepaare · 23.700 DM im Jahr für Alleinerziehende mit einem Kind Diese Grenzen werden je weiteres Kind um 4.200 DM angehoben. Bei unverheiratet zusammenlebenden Eltern werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Die gesetzlichen Grundlagen zum Erziehungsgeld finden Sie im Bundeserziehungsgeldgesetz Maßgebend für den Anspruch auf EG im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr. Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachgewiesen, dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder vorletzten Jahr zurückgegriffen. Wer das EG über die ersten sechs Monate hinaus erhält, kann budgetieren, also nur 12 Monate EG erhalten, dann jedoch in Höhe von DM 900.- Wenn sich später herausstellt, dass der Anspruch audf Budgetierung nicht bestand, muss das Geld bis zu 1800 DM zurückerstattet werden. Die Berechnung von EG erfolgt folgenderweise: Zuerst wird das Brutto ermittelt, also alle einkommenssteuerrelevanten Einnahmen addiert. Wenn Sie nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, werden vom Bruttolohn die Werbungskosten abgezogen. Danach wird ein Pauschbetrag iHv 27 % abgezogen (außerdem weitere Abzüge für Unterhaltsleistungen an behinderte Kinder oder solche, die nicht in der Fam. leben) Ein EG-Rechner findet sich bei http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/index-erz.html , ganz unten ist der Link zum Erziehungsgeldrechner! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.10.2001



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