Anrecht auf Arbeitslosengeld bei Aufgabe der Arbeitstelle meinerseits?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anrecht auf Arbeitslosengeld bei Aufgabe der Arbeitstelle meinerseits?

Guten Tag Frau Bader, ich bin zur Zeit in vollzeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Ich habe zwei Kinder im Alter von 4 1/2 J. und 5 3/4 J. Der älteste ist eingeschult und durch ADS in Pflegestufe I eingestuft. Bis jetzt hatte/habe ich eine Kinderbetreuung die uns 24 Std. zur Verfügung stand. Durch Streß und Überarbeitung ( ca. 200 Std. Abwesenheit mtl. von zuhause ist minimum) läßt meine Gesundheit zu wünschen übrig, was jetzt in einem 2 wöchigen Krankenhausaufenthalt erstmal geendet ist. Zusätzlich befinde mich zur Zeit in Psychologischer Behandlung und einiges in meinem Leben ist nicht gerade im Einklang. Mir schwindet die Kraft um weiterhin so zu leben wie ich bis jetzt gemacht habe. Nachdem auch die Ärzte mir ein paar Kritische Punkte zu bedenken gegeben haben, bin ich zu dem Entschluß gekommen meine berufliche Tätigkeit einzustellen. Dies ist nicht eine grundsätzliche Eistellung sondern eine meinen Kräften entsprechende. Finanziell kann ich mir dies aber nicht leisten, da ich hohe Abgaben aus einem Schuldenberg zu bewältigen habe. Nach nach langem reden jetzt meine Frage: Habe ich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich von meiner Seite aus das Beschäftigungsverhältnis beende? Ich hab von 07/ 2001- 09/2001in Teilzeit auf Std.-Lohn Babsis gearbeitet, dann von 10/2001 - 07/2002 auf Festlohnbasis und seit 08/2002 wieder Teilzeit beim selben AG. Vorher war ich 6 J. selbständig. Ich hoffe das der Bericht nicht zu ausführlich geworden ist, wollte aber ein möglichst genaues Bild meiner jetzigen Situation darlegen. Mit freundlichem Gruß Nane

Mitglied inaktiv - 20.08.2002, 16:33



Antwort auf: Anrecht auf Arbeitslosengeld bei Aufgabe der Arbeitstelle meinerseits?

Liebe Nane, wie Sie selber sagen-zu ausführlich. Bitte lesen Sie die Hinweise und stellen Sie die Frage allgemeiner. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.08.2002



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