Guten Tag Frau Bader,
meine zwei jährige Elternzeit für mein erstes Kind endet am 4.12.18.
ET des zweiten Kindes ist 4.11.18
Da ich dazwischen nicht mehr arbeiten war, steht mir für das zweite Kind ja kein Elterngeld so wie jetzt mehr zu, d.h. ich bekomme dann das mimimum 300 Euro für ein Jahr oder gesplittet 150 Euro für zwei Jahre.
Das ist richtig oder ?
Mutterschutz beginnt noch in der Elternzeit von Kind 1.
Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Geburt könnte ich noch beantragen und müsste dafür beim Arbeitgeber die Elternzeit von Kind 1 vorzeitig beenden ? Wenn ja wie lange vorher ?
Stehen mir dann die 8 Wochen nach der Geburt noch Mutterschaftsgeld zu oder dann nicht mehr ? weil das minimum von 300 bzw. 150 Euro bekomme oder ist das was anderes ?
Vielen Dank
von
Dezembärchen
am 12.04.2018, 17:25
Antwort auf:
alte Elternzeit, neue Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.04.2018
Antwort auf:
alte Elternzeit, neue Elternzeit
du solltest die elternzeit von kind 1 auf einen tag vor dem neuen mutterschutz mit attest inkl. ET vorzeitig beenden, dann bekommst du die ganze mutterschutzzeit das volle mutterschutzgeld. elterngeld sind 300 euro plus geschwisterbounus 75 euro bis kind 1 drei jahre alt ist
von
mellomania
am 12.04.2018, 18:49