Hallo Frau Bader, meine Frau und ich erwarten demnächst unser Kind, und ich würde gerne von Geburt an in Elternzeit gehen. Da hier ja nicht diese praktische "im Mutterschutz Elternzeit ankündigen"-Regel greift, ist mir hier noch einiges unklar: 1) Ich muss ja die Elternzeit mindestens sieben Wochen vorher ankündigen. Ich nehme an, ich kündige also sieben Wochen vor dem errechneten Termin an, dass ich zur Geburt in Elternzeit gehe, "voraussichtlich am XY"? 2) Was ist, wenn sich die Geburt verzögert? Dann gehe ich logischerweise erst später (ab Geburt) in Elternzeit, oder? 3) Sollte Fall 2 eintreffen: Der Arbeitgeber kann mir ja acht Wochen vorher nicht mehr kündigen, gibt es in diesem Fall für ihn irgendein "Schlupfloch", so z.B. nach dem Motto "wir kündigen mal vorsorglich, vielleicht verschiebt sich die Elternzeit nach hinten, dann wird die Kündigung nachträglich gültig, weil länger als acht Wochen bis Antritt der Elternzeit"?? Oder gilt der Kündigungsschutz immer acht Wochen vor dem "theoretischen" Antritt der Elternzeit? 4) Was passiert, wenn das Kind vier Wochen zu früh kommt? Dann habe ich ja erst vor drei Wochen die Elternzeit angekündigt. Kann ich dann trotzdem sofort in Elternzeit gehen? Im Gesetzestext steht ja nur so etwas von "bei dringenden Gründen angemessen kürzere Frist", aber was heißt das konkret?? 5) Nur um sicher zu gehen: Dass meine Frau gleichzeitig auch zu Hause ist (erst Mutterschutz, dann auch Elternzeit), beschränkt ja weder meine Möglichkeit Elternzeit zu nehmen, noch Elterngeld zu beziehen, oder? Ich kann also bereits in ihrem Mutterschutz sofort Elternzeit nehmen und volles Elterngeld erhalten? Und später auch, obwohl sie auch zu Hause ist (aber kein Elterngeld bezieht)? Danke schon mal für jede Antwort!
von Bär am 06.01.2014, 23:36