Guten Tag Frau Bader,
nachdem ich fleißig die ganzen Antworten zu meinem Thema studiert habe bin ich mir noch nicht sicher, ob ich das jetzt richtig verstanden habe.
Vorher ein kurzes Bild zu meine aktuellen Situation.
Meine Tochter ist am 27.01.2013 geboren. Derzeit bin ich in Elternzeit die auf zwei Jahre erstmal festgelegt ist.
Mein Partner und ich "planen" gerade das Geschwisterchen evt. für nächstes Jahr.
Die Fragen die sich uns nun stellen:
- Eltergeldhöhe berechnet sich aus den letzten 12 Monaten vor ET.
Wie verhält sich das bei uns, wenn angenommen das 2.te Kind im Juli 2014 geboren wird?
Was wird aus den restlichen Monaten, wo ich kein Elterngeld bezogen hab?
- Ist es sinnvoll die Elternzeit früher abzubrechen? Muss der Arbeitgeber seinen Zuschlag zum Mutterschaftsgeld auszahlen?
von
Müller
am 19.07.2013, 12:07
Antwort auf:
Allgemeine Frage zum Mutterschutz/Mutteschaftsgeld/Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.07.2013