Ärger wegen Kinderlärm - Angst wegen Wohnungskündigung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ärger wegen Kinderlärm - Angst wegen Wohnungskündigung

Hallo Fr. Bader. Wir sind am Ende unserer Nerven und brauchen dringend Rat. Vor einem Jahr sind wir in ein Mehrfamilienhaus gezogen. Wir haben 2 Kleine Kinder (4 und 1 Jahre). Unter uns wohnt eine ältere Damen. Sie sagen unsere großer würde nur Trampeln, viel zu laut spielen und schreien. Das geht soweit das sie Zettel im Treppenhaus aufhängt und das sie die anderen Nachbarn anstacheln und diese sich plötzlich auch von uns gestört fühlen. Sogar beim Vermieter hat sie sich schon mehrfach beschwert der uns auffordert die sache mit ihr zu klären. Wir sind berufstätig, sind von 6-16 Uhr meist aus dem haus und 19 uhr gehen die kids ins bett und in der zeit sollen wir so massiv stören? wir halten die kids zur ruhe an, wir machen keine wilden partys etc. Wir haben auch schon mit ihr geredet aber sie ist der meinung, wir müßten unsere kinder "besser in den griff" bekommen. Wir wissen einfach nicht mehr was wir tun sollen und haben nun Angst das die Dame es schafft, das der Vermieter uns die Wohnung kündigt. Wir bedanken uns schon einmal für ihre Antwort. Mfg

von sweetkids am 09.12.2011, 07:26



Antwort auf: Ärger wegen Kinderlärm - Angst wegen Wohnungskündigung

Hallo, Kinder dürfen lachen, spielen, laut sein!! Trotz alledem: Ein Mietshaus ist nicht vergleichbar mit einer Kindertagesstätte, wo manchmal hundert und mehr Kinder auf relativ engem Raum zusammen sind. Und Kindern von Mietern stehen natürlich dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Das heißt, dass sie selbstverständlich in der Wohnung spielen dürfen und dabei darf es auch lauter zugehen. Denn "das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine zwingend notwendige Ausdrucksform des Spielens, die nicht unterdrückt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schäden der Kinder führen kann," urteilte das Landesgericht Heidelberg. Üblicher Kinderlärm muss also in einem Mehrparteienhaus hingenommen werden, wenngleich das Spielen natürlich nicht zu einer un-zumutbaren Störung der anderen Hausbewohner führen darf. Was üblich und zumutbar ist, wurde in vielen Gerichtsentscheidungen einzeln ge-klärt, denn eine allgemeine gesetzliche Regelung zum Kinderlärm gibt es ebenso wenig wie etwa maximal zulässige Höchstwerte für das Geschrei kleiner Wildfänge. Zwar schreiben die meisten Hausordnungen eine Mittagsruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens vor, die als Bestandteil des Mietvertrages natürlich auch für Familien mit Kindern verbindlich sind. Das heißt, die Eltern sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Sprösslinge in dieser Zeit möglichst ruhig sind. Auch außerhalb dieser Zeiten ist nur kindgerechtes Spielen erlaubt; Aktivitäten wie zum Beispiel von Stühlen herunter springen oder Mö-bel umwerfen müssen die Eltern unterbinden. Doch weil die Kids nicht wie Rasen-mäher oder Bohrmaschinen ein Knöpfchen haben, an dem man sie abschalten kann, weil man sie nicht mit Gewalt zwingen kann, mehrere Stunden mucksmäuschenstill mit Buchanschauen zu verbringen, müssen die Nachbarn den üblichen kindgemäßen Lärm wie Lachen, Weinen und Schreien auch während der Ruhezeiten hinnehmen. Erst recht gilt dies natürlich für Babygeschrei, das die meisten Eltern liebend gerne abstellen würden, wenn sie nur könnten. Weil das aber leider nicht immer funktioniert und sich Säuglinge überdies an keine Hausordnung bzw. Ruhezeiten halten, müssen sich notgedrungen auch die Nachbarn mit dem Geschrei der Allerkleinsten abfinden. Nach Auffassung der meisten Gerichte gilt also bei Kinderlärm im Vergleich zu anderen Lärmquellen eine "erweiterte Toleranzgrenze", die auch durch strenge Hausord-nungen nicht ausgehebelt werden kann. "Ein Mietshaus ist kein Kloster..." fasste das Landgericht Köln zusammen und "Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden." Kinderlärm gehört zum Leben und ist folglich auch kein Abmah-nungs- geschweige denn ein Kündigungsgrund! Selbst die Eltern eines kleinen Schreihalses dürfen an einem heißen Sommerabend trotz Babygeschrei das Fenster öffnen, wie ein Gericht entschied. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.12.2011



Antwort auf: Ärger wegen Kinderlärm - Angst wegen Wohnungskündigung

Moin, in den von Ihnen beschriebenen Zeiten müßte die Dame das meiner Meinung nach dulden. Welche juristischen Maßnahmen sie gegen das mobben ergreifenkönnen wird Ihnen sicherlich Frau Bader erklären. Das hört sich für jemanden der sich beruflich mit Akustik beschäftigt nach groben Baumängeln an für die sie falls sie nicht unsachgemäß Laminat, Pakett oder Fliesen verlegt haben nichts können. Dafür kann die ältere Dame wegen falschem oder schlechtem oder nicht vorhandenem Trittschallschutz sicher die Miete kürzen aber das hat nichtts mit den Kindern zu tun. Das laute spielen kann, wenn nicht grade die Heizung als Schlagzeug verwendet wird, wenn es nicht Ohrenbetäubend laut ist nur duch schlecht entkoppelte oder abgedichtete Löcher für Kabel und Rohre zu dieser Dame dringen also evtl. auch Baumangel. Schlagen sie der Dame doch mal vor, sie könne die Decke auf die Einhalltung der DIN 4109 in der zur Bauzeit gültigen Form (seit 1944 bis heute keine gravierenden Änderungen, falls das Haus älter sein sollte gibt es auch ältere Regeln) überprüfen lassen, aber Sie doch bitte endlich in Ruhe lassen. LG Ingo

von IngoAC am 09.12.2011, 10:56



Antwort auf: Ärger wegen Kinderlärm - Angst wegen Wohnungskündigung

Hi, ganz ruhig bleiben. Nach jüngster Rechtsprechung ist Kinderlärm hinzunehmen. Punkt. Eine Wohnungskündigung aus diesem Grund ist nicht möglich. Ich würde den lieben Nachbarn diese Seite hier ausdrucken: http://www.kinderinfo.de/rechte/mieter.htm Dazu kann man ja noch nebenbei noch bemerken, dass Du überlegst, falls das Mobbing anhält, den Kindern zu Weihnachten eine Blockflöte zu schenken. Da dürften sie jeden Tag durchaus 2-3 Stunden mit üben... ;-) Viel Spaß mit deinen Kiddies! YG

Mitglied inaktiv - 09.12.2011, 16:56



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