Ärger wegen Freistellung/ Krankheit des Kindes

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ärger wegen Freistellung/ Krankheit des Kindes

Hallo, ich habe 2 bzw. 3 Tage in der Woche, immer Do und Fr, alle 2 Wochen auch noch Mo. Bei meiner Rückkehr aus der Erziehungszeit wurde ich gefragt, wie ich denn die Betreuung meines Kindes dann organisiere und habe gesagt, das mein Mann, der selbständig ist, die Betreuung dann übernimmt. Das ist auch so - aber unsere Kleine ist etwas über ein Jahr alt, mein Mann arbeitet dann eben auch mal von zu Hause aus, kann also trotzdem etwas machen. Nun war die Kleine in der letzten Woche ab Mi krank (Magen-Darm) und ich wurde vom Arzt für Do und Fr krankgeschrieben mit ihr. Nun macht mein Chef aber richtig Ärger - ich hätte schließlich gesagt mein Mann würde das Kind an diesen Tagen betreuen, weil er dann ja da ist - ja schon, aber doch nicht ein krankes Kind :( Kann ich nun Probleme kriegen? Wie soll ich mich in Zukunft bei Krankheit verhalten? Kann mein AG mir nun einen Strick daraus drehen???

Mitglied inaktiv - 13.05.2009, 15:19



Antwort auf: Ärger wegen Freistellung/ Krankheit des Kindes

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2009



Antwort auf: Ärger wegen Freistellung/ Krankheit des Kindes

Den Arbeitgeber kann man verstehen: warum kann denn Dein Mann Dein krankes Kind nicht betreuen, wenn er zu Hause ist? Wo ist der Unterschied zum gesunden Kind?

Mitglied inaktiv - 13.05.2009, 16:45



Antwort auf: Ärger wegen Freistellung/ Krankheit des Kindes

Die Tage nimmt man normal wirklich nur m Notfall, sonst hat man bald keine mehr. Also ich bleibe auch nur zu Hause wenn keiner da ist oder mein Sohn ganz viele Medikamente nehmen muss und inhaliert. Sonst hat ihn mein Freund(der nicht der Vater ist!!!), seine Eltern oder mein Papa und die bekommen das auch super hin. Also sollte er da schon mitziehen!

Mitglied inaktiv - 13.05.2009, 21:16



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