Sehr geehrte Frau Bader,
Ich erwarte mein ertes Baby im Juni 2014 und Mutterschutz beginnt im Mai 2014. Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt, bis Juni 2016.
Ich werde Elterngeld-Antrag einreichen als nicht selbständige, denn ich bin nur für Angestellte bei der Fa. tätig. Aber ich habe vor, während der Elternzeit, Gewerberegister zu machen, um selbständige Arbeit anzufangen. Ich werde nicht mehr als 30 Std. arbeiten.
Soll ich mich in diesem Fall sofort bei der Elterngeldantragstelle melden, sobald Gewerberegister durch ist? Es ist wohl unklar, ob ich zusätzliche Erwerbseinkommen durch selbständige Arbeit bekommen werde. Trotzdem gäbe evtl. Änderung bzw. Beschränkung für Erhalten der Elterngeld?
Ausserdem plane ich 2tes Kind während der Elternzeit von Kind 1. Es wird alles gut klappen, Mutterschutz von Kind2 sollte im April od. Mai 2016 beginnen. In diesem Fall, bis wann ich bei Arbeitsgeber Bescheid geben, bzgl. Mutterschutz sowie Elternzeit für Kind 2?
Wenn ich richtig verstanden habe, könnte ich Elternzeit für Kind 1 kurz vor Mutterschutz von Kind 2 nehmen und anschließend Mutterschutz +Elternzeit für Kind 2 anfangen.
Und ich kann gleiches Elterngeld wie Kind 1 bekommen. Ist das stimmt?
Ich bedanke mich für Ihre nette Beratung im Voraus.
von
saselham04
am 28.04.2014, 14:53
Antwort auf:
Änderung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt-2tes Kind während EZ
Hallo,
Sie müssen die selbständige Tätigkeit mitteilen u dann den Verdienst.
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.04.2014
Antwort auf:
Änderung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt-2tes Kind während EZ
Du musst dich melden, wenn du eine Erwerbstätigkeit anfängst.
Das Einkommen musst du dann melden, dann wird dein Elterngeld evtl neu berechnet.
Sollte für der Mutterschutz für Kind 2 im April 2016 beginnen, dann musst du spätestens am Tag davor Bescheid geben, dass du die EZ unterbrechen möchtest.
(Wobei eine Schwangerschaft sofort zu melden ist).
Elterngeld gäbs aber nur dann wie bei Kind 1, wenn du das Einkommen hättest wie bei Kind 1. Wichtig ist das Einkommen zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem neuen Mutterschutz.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.04.2014, 20:17