Absicherung bei Todesfall/Unfall der Eltern für Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Absicherung bei Todesfall/Unfall der Eltern für Kind

sehr geehrte frau Bader, Wir: Ich die Mutter (alleiniges Sorgerecht) und mein Lebenspartner (Vaterschaftsanerkennung) haben einen gemeinsamen Sohn 3Jahre. Nun fliegen wir demnächst alleine in den Urlaub und möchten für den Fall das es uns etwas passiert, ein Schreiben hinterlegen womit geklärt wäre was dann mit unserem Sohn passiert. wir möchten nicht das er erst in eine Pflegefamilie kommen würde. Nun haben wir beide noch Eltern die in Frage kommen. Allerdings ist hier mein problem. ich möchte mich nicht zwischen "einen" Entscheiden müssen. Ist es möglich nach eine Ableben von uns, das Sogerecht oder Umgangsrecht (Leider fehlt mir da das Wissen was, wie, wo) gleichermaßen auf beide Großelternpaare zu verteilen?? Oder wie würde das ohne so ein Schreiben ablaufen? Vielen lieben Dank schonmal! Liebe Grüße

von ErnaTrickser am 14.03.2016, 12:57



Antwort auf: Absicherung bei Todesfall/Unfall der Eltern für Kind

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. ich würde auch das Alter für relevant halten (der Großeltern) Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2016



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