Hallo Frau Bader,
eine Frage hätte ich an Sie.
Habe heute eine Abmahnung per Brief vom AG bekommen. Alles was da steht, ist völliger Quatsch. Meine Frage, in welchem Zeitraum kann ich ein Widerspruch einlegen. Der Brief wurde am 25.03 ausgestellt, und am 28.03 habe ich den erhalten.
Danke für Ihre Mühe.
Mitglied inaktiv - 28.04.2006, 11:57
Antwort auf:
Abmahnung
Wirkungsdauer der Abmahnung und Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers
Je nach dem, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, stellt sich die Frage, wie lange sie wirkt oder was der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung unternehmen kann.
1. Wirkungsdauer einer Abmahnung
Eine bestimmte Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Vielmehr richtet sich die Wirkungsdauer nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf die Art der Verfehlung und das anschließende Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen ist. Das Bundesarbeitgericht geht z.B. bei geringfügigen Verfehlungen davon aus, dass eine "Löschung" nach zwei Jahren in Betracht kommt.
Hinweis:
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, so kann er ihm wegen desselben Verstoßes nicht mehr kündigen.
2. Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers
Hier ist zunächst anzumerken, dass der Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht unmittelbar auf die Abmahnung reagieren sollte. Versäumt er dies und geht er erst nach längerer Zeit gegen die Abmahnung vor, wird dies u.U. als unzulässige Rechtsausübung gewertet.
a) Ist die Abmahnung unberechtigt oder rechtswidrig, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann er den Arbeitgeber auch verklagen.
Wurden in der Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt und stellt sich anschließend heraus, dass eine Pflichtverletzung nicht zutrifft, ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Allerdings darf der Arbeitgeber die zu Recht gerügten Pflichtverletzungen zusammenfassen und erneut in die Personalakte aufnehmen.
b) Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, der Abmahnung in der Personalakte eine Stellungnahme beizufügen.
c) Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer ein Beschwerderecht gegenüber seinem Vorgesetzten.
Hinweis:
Die Beschwerde kann auch gegenüber dem Betriebsrat erfolgen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für begründet, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Abmahnung/abm3.htm
Ich hoffe, das hilft weiter! :-)
LG, Malibu78
Mitglied inaktiv - 28.04.2006, 12:49