Ablauf der Elternzeit und schwanger

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ablauf der Elternzeit und schwanger

Hallo, meine Elternzeit endet am 01.11.2005. Ich bin nun wieder schwanger und am 01.11.2005 im 4. Schwangerschaftsmonat. Ich habe nun Teilzeit beantragt, aber noch nichts von meinem AG gehört.Sollte ich meinem AG meine Schwangerschaft mitteilen, oder lieber nicht? Sollte mir mein AG keine Teilzeitstelle nach Ablauf der Elternzeit geben können, was mache ich dann? Ich arbeite bei der Karstadt Quelle AG und habe schon oft gehört, daß viele Frauen erst Monate später, nach Ablauf der Elternzeit eine Stelle bekommen haben. Aber dann wäre ich ja in meiner Schwangerschaft evtl. schon wieder soweit, daß ich ein weitersmal in Elternzeit gehen könnte. Wie sieht da die rechtliche Lage aus? Verlängert sich dann die Elternzeit,obwohl ich in den Monaten nicht gearbeitet habe automatisch und habe ich nach den drei Jahren wieder einen Anspruch auf eine Stelle? Vielen Dank Mfg Fannerl

Mitglied inaktiv - 27.08.2005, 12:37



Antwort auf: Ablauf der Elternzeit und schwanger

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.08.2005



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