Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich gerade im dritten Jahr Elternzeit bis Anfang Januar 2012 und arbeite in Teilzeit. Jetzt bin ich wieder schwanger und das Kind kommt im August zur Welt.
1. Ich habe bei meinem Arbeitgeber einen Antrag gestellt, um die Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes abzubrechen. Muss er darauf reagieren (seit drei Wochen warte ich auf eine Antwort) und kann er diesen Antrag ablehnen, z.B. weil ich ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit in Form eines Anhangs zum Vollzeitvertrag unterschrieben habe? Was passiert eigentlich mit dem befristeten Vertrag, endet er automatisch, wenn ich die Elternzeit abbreche oder bleibt er trotzdem bis Januar 2012 erhalten?
2. Ich möchte gerne die Elternzeit abbrechen, um die vier restlichen Monate meiner ersten Elternzeit nicht zu verlieren und auf später zu verlegen. Ist das möglich? In einem ersten Gespräch mit dem Personalleiter wurde mir vor ein paar Wochen signalisiert, das es gar nicht geht. Mir wurde gesagt, dass prinzipiell das dritte Jahr Elternzeit laut Gesetz bis zum achten Lebensjahr verlegt werden könnte. Dies wäre aber nur rein theoretisch, er kenne bis jetzt keinen Fall oder Unternehmen, wo das wirklich geschehen würde. Also, wenn ich nicht die drei Jahre am Stück nehme, verliere ich das dritte Jahr. Kann er das so machen? Kann ich was dagegen tun?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe.
von
sptzchen
am 06.07.2011, 18:26
Antwort auf:
Abbruch Elternzeit wegen Geburt 2. Kindes - Übertragung Restmonate möglich?
Hallo,
man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr.
Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt.
Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert.
Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten.
Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.07.2011
Antwort auf:
Abbruch Elternzeit wegen Geburt 2. Kindes - Übertragung Restmonate möglich?
Keine Panik!
Es geht doch nur um 4 Monate!
Da brauchst du fast nix machen.
So läuft die erste Elternzeit ganz normal aus.
7 Wochen vorher meldest du die 3 Jahre Elternzeit für dein 2. Kind an und bittest um Zustimmung zur "Übertragung von der restlichen Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus".
Dem muss der AG normalerweise zustimmen bzw kann er nur aus dringenden Gründen ablehnen.
(Siehe § 15 Absatz 2 BEEG)
Heißt:
Du lässt die 4 Monate übertragen (man rechnet übrigens tageweise und muss nicht ein ganzes Jahr nehmen) und nimmst sie direkt im Anschluss, also nahtlos!
Dann würd ich mit dem AG sprechen, dass ihr von der Teilzeitvereinbarung wieder zurück tretet für den Zeitraum nach der Geburt des 2. Kindes.
(falls er nicht will, beantragst du die Verringerung deiner Arbeitszeit auf 0 Std gemäß § 15 Absatz 6 BEEG)
Andersherum könntest du selbstverständlich auch deine Elternzeit unterbrechen!
Leg deinem Perso-Leiter mal § 16 Absatz 3 BEEG vor!
Ich würd an deiner Stelle mal mit der Elterngeldstelle sprechen.
Vielleicht macht es tatsächlich mehr Sinn, die 1. Elternzeit abzubrechen.
Evtl geht dies sogar zum BEGINN des Mutterschutzes.
Du würdest dann zurückfallen auf deinen Vollzeitjob. Es wäre die Frage wie dann dein Mutterschaftsgeld berechnet würde (Vollzeitgehalt?)...
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 06.07.2011, 21:27