Frage: ALG 1 nach der Elternzeit

Hallo Frau Bader, mir brennt eine Frage auf der Seele. ICh habe 2009 unser erstes Kind bekommen und gleich im Anschluss daran (nach1,5 Jahren) das zweite. Ich bin nun seid November 2012 einer Beschäftigung während der Elternzeit für 20 Stunden nachgegangen. Da das bei meinem AG nicht möglich war bei einem anderen AG. Bei meinem ursprünglichem AG hat sich nun leider nicht die Möglichkeit ergeben wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, daraufhin habe ich im Januar einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.13 unterschrieben. Die Tätigkeit bei der anderen Firma konnte ich darüber hinaus weiterführen, da der Vertrag unbefristet war. Unglücklicherweise hat mich mein neuer AG am 01.04 zum 15.04.diesen Jahres gekündigt. Ich habe also abgesehen von meiner Tätigkeit während der Elternzeit genau für 14 Tage 20 Stunden gearbeitet. Wie berechnet sich mein ALG 1? Es war zumindest mündlich vereinbart, das das neue Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit auf 40 Stunden steigen soll. Bei meiner Arbeitslosmeldung habe ich angegeben wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Mein vorläufiger Bescheid bezieht sich aber auf 20 Stunden und ich habe eine Sperre auf Grund einer gezahlten Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag bis 22.06. bekommen. Bitte geben Sie mir kurz eine Info wie ich mich am Besten verhalte und wie die Berechnung ist. Vielen Dank

von Luckymaus123 am 27.04.2013, 16:59



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Hallo, die Sperre halte ich für problematisch, denn Sie haben ja nach dem Aufhebungsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber weitergearbeitet, der dann gekündigt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnen Sie hier: http://www.pub.arbeitsamt.de/alt.html Tut mir Leid. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.05.2013



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Also ich gehe davon aus, dass deine Elternzeit zum 31.3. geendet hat. Richtig? Dann hätte dir dein ursprünglicher AG erst am 1.4. fristgerecht kündigen können und hätte dich solange weiterbezahlen müssen. Da du aber dem Ende der Beschäftigung zum Ende der Elternzeit mit dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hast, hat dir das AA zu Recht eine Sperre verhängt (Achtung dein Alg-I-Anspruch verkürzt sich auch die Sperrzeit). Du hast nur 20 Stunden gearbeitet und auch nur für 20 Stunden Geld bekommen. Danach richtet sich nun dein Alg-I. Hättest du die 14 Tage Vollzeit gearbeitet, wäre der Lohn auch einbezogen worden. Soll das Amt jetzt dein Gehalt verdoppeln und daraus das Alg-I berechnen oder wie stellst du dir das vor?

von ALF0709 am 27.04.2013, 17:41



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Das Arbeitsamt soll nicht meinen Lohn verdoppeln, aber während der Elternzeit kann man ja nun mal gar nicht Vollzeit arbeiten, und wir haben uns für diesen Zeitraum auf 20 Stunden geeinigt. Eine Erhöhung auf die vereinbarten 40 Stunden hatte sich ja dann auf Grund der Kündigung erledigt. Und was interessant ist, mein Anspruch auf ALG 1 besteht, zumindest laut Bescheid weiterhin für ein ganzes Jahr??? Ich will nicht falsch verstanden werden, aber wenn ich die Tätigkeit nicht angefangen hätte, und dafür nicht meine gute Vollzeitstelle aufgegeben hätte. Hätte ich ja auch mehr ALG 1 bekommen. Ich wollte ja eigentlich gar nicht darauf angewiesen sein und jetzt wird mir das irgendwie zum Nachteil. Leider...

von Luckymaus123 am 27.04.2013, 17:55



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

du hast aber nur für 20 stunden in die arbeitslosenversicherung einbezahlt, also kriegst du auch nur alg1 für 20stunden, obwohl du dem arbeitsmarkt jetzt für 40 zur verfügung stehst. das hättedadiwari spielt da m.e. keine rolle. über die sperre kann man ggf streiten.

Mitglied inaktiv - 27.04.2013, 18:27



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Sorry, aber das stimmt nicht. Wenn Sie auch weiterhin nur 20 Stunden arbeiten möchte, dann würde auch nur für 2 Wochen bezahlt. Der Zeitraum während der EZ wird dabei dann vollkommen unberücksichtigt gelassen, wenn dann zählen nur die 14 Tage - und die machen die Grundberechnungsgrundlage wenn nur unwesentlich geringer. Was ich allerdings nicht verstehe ist wie man einen Aufhebungsvertrag unterchrieben kann - wenn man wieder Vollzeit arbeiten kann und will - wenn man keinen Vollzeitvertrag in der Hand hat. Klar sind grundsätzlich auch mündliche Verträge gültig (bis auf wenige Ausnahmen) - aber dann muss Du eben nachweisen dass es mündlich anders ausgemacht war. Hast Du mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung bekommen? Diese würde auf das ALG1 angerechnet - auch wenn sie bereits vorher ausbezahlt wurde. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 28.04.2013, 10:52



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

was stimmt nicht? sie bekommt alg1 auf 40h grundlage obwohl sie nur 20h gearbeitet HAT? komme nicht ganz mit....

Mitglied inaktiv - 28.04.2013, 17:46



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Ja, das ist so. Da sie ja in EZ war und IN der EZ Teilzeit gearbeitet hat. Und was die 2 Wochen nach der EZ angeht kann sie argumentieren dass eben abgesprochen war dass sie dort beim TZ in EZ AG VZ arbeiten sollte (weswegen sie ja auch bei der VZ Stelle einen Aufhebungsvertrag gemacht hat). Mein Mann hat insgesamt 2 Jahre EZ gemacht und im 2. Jahr auch TZ gearbeitet. Nach der EZ hat er sich arbeitslos gemeldet und auch das VOLLE ALG1 bekommen, weil er Vollzeit arbeiten wollte und konnte. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 29.04.2013, 08:58



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Hallo, der Grund für den Aufhebungsvertrag war, dass meine alte Arbeitsstelle 150 km einfach entfernt von meinem Wohnort ist bzw. war und ich das bei allem Bemühen mit zwei kleinen Kindern (1 und 3 Jahre) nicht hinbekommen hätte. Es wäre also so oder so dazugekommen. Der andere Arbeitsvertrag war quasi um die Ecke. Ich habe dort bei einem Bekannten gearbeitet und bin von meinem Grundsatz: alles schriftlich etwas abgewichen!! Aber da hab ich wieder dazugelernt ;-) Ich habe mich ja auch hauptsächlich darüber geärgert, dass in keinster Weise berücksichtigt wurde, dass ich immer Vollzeit tätig war. Na mal sehn ich werde gleich mal anrufen und einen Termin ausmachen. Ja ich habe eine Abfindung bekommen. Daher habe ich ja auch eine Sperrzeit bekommen. Damit habe ich auch kein Problem, nur beide Nachteile möchte ich nicht so ganz hinnehmen.

von Luckymaus123 am 29.04.2013, 09:02



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Guten Morgen Gegen die Sperre würde ich auch vorgehen, IMO ist die in dem Falle nicht zulässig. Da du ja nach Beendigung des Jobes einen anderen Job hattest und dieser dir gekündigt wurde. Da würde ich mich auch schlau machen. Fahrstrecke usw würden bei einem kulanteren Sachbearbeiter eh noch nicht mal zur Sperre führen, wenn kein anderen Job im Spiel wäre. Das liegt in deren Ermessen. Und Sperre wegen Abfindung ist eh so eine Sache, nicht immer führt die dazu. Schau mal hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25738/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Sperrzeit/Abfindungen/Abfindungen-Nav.html Steht bei denen selbst, es kann, nicht es muß.....

Mitglied inaktiv - 29.04.2013, 09:20



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

also dient die arbeitszeit in der elternzeit nicht als berechnungsgrundlage für das alg1 nach einer elternzeit. das wußte ich nicht. interessant!

Mitglied inaktiv - 29.04.2013, 10:31



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Nein, tut sie nicht, wenn sie geringer ist. Durch die EZ dürfen Dir in dem Fall keine Nachteile entstehen - wurde uns zumindest so erklärt. Versuchen dennoch einige - aber dagegen sollte man dann vorgehen. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 29.04.2013, 10:52



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Die Sperrzeit bekommst du doch nur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. D.h. du schließt heute einen Aufhebungsvertrag zu Morgen z.B. Dann gibt es eine Sperrzeit. Termin ausmachen bringt nichts. Widerspruch einlegen, sofern die Frist (1 Monat nach Zustellung des Bescheides) noch nicht abgelaufen ist.

von ALF0709 am 29.04.2013, 10:56



Antwort auf: ALG 1 nach der Elternzeit

Hallo, ich habe vorhin angerufen, mein Bescheid ist nur vorläufig, es wird noch was geprüft. Was weiß ich leider nicht. Aber ich werde von der Fachabteilung angerufen. Da ich den Bescheid erst am Samstag bekommen habe, habe ich ja auch noch Luft wegen dem Widerspruch. Danke für den Tipp!

von Luckymaus123 am 29.04.2013, 11:01



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