Hallo Frau Bader, von Mai 2014 bis Juni 2016 habe ich Elterzeit für Kind 1 beantragt. Innerhalb dieses Zeitraumes war ich von Januar 15-Dez15 in Teilzeit während der Elternzeit tätig. Mitte Dez15 bin ich in die 2. Elternzeit gegangen, geplant ist ein Wiedereinstieg im Okt16 in Vollzeit. Aus dem während meiner Teilzeit-Tätigkeit 2015 entstandenen Urlaubsanspruch habe ich noch 3 Wochen Resturlaub, welche ich gerne im Anschluss an meine 2. Elternzeit (sprich Okt/Nov16) nehmen möchte. Mein AG verweigert mir nun die Entnahme des Resturlaubes im Anschluss an Elternzeit Nr. 2 mit folgender Begründung: "eine Übertragung des Urlaubs aus „Arbeiten in Elternzeit“ ist leider nicht möglich. Das ist ein abgegrenztes Kontingent, was automatisch ausgezahlt wird, wenn Sie es nicht entnehmen.." Darf er dies? Wie sieht hierzu die Rechtslage aus? Vielen Dank!
von ohhappyday am 27.01.2016, 19:46