Frage: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

Hallo, ich bin zurzeit noch in Elternzeit bis November, dann wird meine Tochter 2. Ich habe nur im ersten Lebensjahr Elterngeld bezogen. Jetzt bin ich wieder schwanger, das Kind kommt im August zur Welt. Irgendwo habe ich mal gehört, dass ich die bestehende Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber kündigen muss, um wieder Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für das Mutterschaftsgeld zu haben. Ist das richtig? Habe ich, obwohl ich derzeit nicht arbeite, Anspruch auf den Zuschuss? Wenn ja, mit welcher Frist muss ich die Elternzeit kündigen/beenden und gibt es sonst etwas zu beachten? Vielen Dank!

von uschi1285 am 19.03.2018, 09:52



Antwort auf: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

einfach schriflitch die laufende elternzeit mit attest mit neuem ET auf einen tag vor dem beginn mutterschutz vorzeitig beenden. dann erhälst du das volle mutterschaftsgeld

von mellomania am 19.03.2018, 13:20



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