ich bin im Moment in Elternzeit mit meinem ersten Kind (* 12.02.2012).
Seit März 2013 habe ich einen 400 Euro Job bei meinem alten Arbeitgeber angenommen. Dieser läuft noch bis zum 12.02.2014, denn dann wäre meine Elternzeit mit Kind eins zu Ende wäre und ich würde meinen alten Vollzeit Arbeitsvertrag (beim gleichen Arbeitgeber) wieder antreten.
Nun bin ich schwanger mit Entbindungstermin 08.12.2013.
Mein Mutterschutz beginnt am 27.10.2013.
Ich werden zum 26.10.2013 meine Elternzeit von Kind 1 beenden um ab 27.10.2013 volles Mutterschaftsgeld und KK Zuschlag zu erhalten.
Zur Berechnung des Mutterschaftsgelds:
Wenn ich nicht gearbeitet hätte während der Elternzeit - bekäme ich mein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro von der Krankenkasse und den Rest zum ehemaligen Nettolohn vom Arbeitgeber, macht dann ca. 1100 Euro.
da ich nun einen 400 Euro Job gemacht habe wärend er Elternzeit (beim gleichen Arbeitgeber) - werden dann die letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist vom 400 Euro Job genommen und ich bekomme davon Mutterscgaftsgeld (also null von der Krankenkasse und irgendwi 5 Euro vom Arbeitgeber)?
oder wird der 400 Euro Job nicht berücksichtigt?
von
urlauber2013
am 12.08.2013, 16:07
Antwort auf:
400 Euro Job während Elternzeit - schmälert der mein Mutterschaftsgeld ?
Hallo,
hier kann ich ja gleich das neue Schreiben des Ministeriums anbringen, welches eine andere Forumsbesuchern erhalten hat: "Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.08.2013