Frage: 400,- EUR Beschäftigung

Guten Tag Frau Bader, da meine Tochter jetzt den KiGa besucht, gehe ich ab Okt. auf 400,- EUR Basis (bei einem neuen AG) arbeiten. Es können lt. Aussage des AG auch mal "nicht ganz 400,- "werden, da keine feste Stundenzahl festgemacht ist! Im Arbeitsvertrag sind auch keine festen Arbeitstage eingetragen, da alles nach Absprache mit den Kollegen varieren kann. Es können auch mal 4-5 halbe Tage in einer Woche sein und dafür in der nächsten Woche keine! Wie sieht es dann aus, falls ich mal krank bin oder Urlaub nehmen möchte? Stimmt es, dass mir zwar Urlaub zusteht, ich aber in dem Monat nur die Stunden bezahlt bekomme, die ich gearbeitet habe (auch bei Krankheit)? Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort!

Mitglied inaktiv - 23.08.2005, 23:42



Antwort auf: 400,- EUR Beschäftigung

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, selber gesorgt werden - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansrüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.08.2005



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