2. Schwangerschaft während der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Hallo, ich bin aktuell im 3. Jahr meiner Elternzeit, die Geburt meines Sohnes war im Januar 2013 und ich bezog ein Jahr lang Elterngeld, bekomme aktuell noch Betreuungsgeld. Zuvor war ich in Vollzeit berufstätig und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Jetzt bin ich wieder schwanger und ich dachte, dass ich keine finanziellen Leistungen erhalten werde außer den Mindestsatz an Elterngeld. Nun hat mir meine Personalstelle geraten, ich solle beantragen, dass meine aktuelle Elternzeit zur Inanspruchnahme des neuen Mutterschutzes beendet wird, damit ich wieder Mutterschaftsgeld bekäme. Die Höhe konnte man mir aber nicht sagen. Stimmt es, dass ich wieder MG bekomme von Arbeitgeber und Krankenkasse und danach den Mindestsatz an Elterngeld oder wird das Elterngeld auch höher ausfallen, da am Vollzeitgehalt bemessen???? Freundliche Grüße

von hazelbrave am 25.02.2015, 13:01



Antwort auf: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2015



Antwort auf: 2. Schwangerschaft während der Elternzeit

Ja, du kannst die laufende Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutz beenden und bekommst dann das volle MuSchu-Geld. Am Elterngeld wird das aber nichts ändern. Gruß Sabine

von SumSum076 am 25.02.2015, 15:18



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