Hallo Frau Bader,
ich bin in Elternzeit mit meinem Sohn, der im Oktober 2015 geboren wurde. Elternzeit habe ich für zwei Jahre beantragt und die Auszahlung des Elterngeldes auf 2 Jahr gesplittet. Nun bin ich erneut Schwanger. Der ET ist im Mai 2017. Für das 2. Kind würde ich nur 1 Jahr Elternzeit beantragen.
Nun stellen sich mir einige Fragen:
1. Endet mit der Geburt des 2. Kindes die 1. Elternzeit automatisch?
Beantrage ich dann also innerhalb der entsprechenden Frist die
Elternzeit und das Elterngeld für das 2. Kind?
2. Was passiert mit dem restlichen Elterngeld für das 1.Kind? Wird das
Elterngeld parallel zu dem 2. Elterngeld bezahlt?
3. Was ist mit der restlichen Elternzeit für das 1. Kind? Kann ich die
Monate an die 2. Elternzeit dranhängen? Falls ja, muss ich was
besonderes beachten?
4. Anhand welcher Basis wird das Elterngeld für das 2. Kind berechnet? ´
Vorab schon mal vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
Felicitas
von
FelicitasB.
am 31.10.2016, 20:32
Antwort auf:
2. Schwangerschaft während Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.11.2016