Guten Tag Frau Bader,
mein Sohn ist am 24.04.2012 geboren und ich habe Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Seit Beginn des Mutterschutzes damals hab ich nicht mehr gearbeitet.
Mein 2. Kind soll am 02.05.2013 zur Welt kommen, mein letzter Arbeitstag wäre also der 20.03.2013.
Der Beginn der zweiten Mutterschutzzeit liegt also noch innerhalb des Zeitraums, in dem ich volles Elterngeld für mein
erstes Kind beziehe.
Nun ist meine Frage, was ich an Mutterschutzgeld für Kind Nummer zwei erhalte und wie es sich mit der Höhe des Elterngelds verhält?
Ich habe gehört, dass man die erste Elternzeit vorzeitig beenden sollte, um Zuschuss vom Arbeitgeber zum Mutterschutzgeld zu erhalten.
Trifft das zu in meinem Fall? Bekomme ich dann trotzdem nochmal volles Elterngeld, da ja die 12 Monate vor Geburt meines zweiten Kindes innerhalb der alten Elternzeit waren und mein "fehlendes Gehalt" eigentlich nicht mit in die Berechnung einfliessen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
Geli_fragt
am 07.02.2013, 13:23
Antwort auf:
2 Kinder innerhalb 13 Monaten...Elterngeld und Mutterschutz?
Hallo,
1.Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.02.2013