Hallo Frau Bader, folgender Sachverhalt: 1. Kind ist in 2016 geboren. Gewerbe wurde 2016 angemeldet, Einnahmen sind nur ganz gering vorhanden. 2. Kind wird 2018 geboren und ich bin in TZ angestellt (Gewerbe läuft nebenbei). Ist es korrekt, dass für die Berechnung des Elterngeldes nun der Bemessungszeitraum von vor dem ersten Kind zählt? Heißt ich würde wieder volles EG bekommen durch das Gewerbe? Vielen Dank!
von Kornblume2016 am 18.02.2018, 19:09