Frage: 2.Baby und Elternzeit

Guten Morgen Ich befinde mich momentan bis zum 20.04.2014 noch in Elternzeit mit meinem 1.Kind. Insgesamt ging die Elternzeit dann 12 Monate. Vor Beginn des Mutterschutzes hatte ich ab der 8.SSW volles Beschäftigungsverbot. Ab April gehe ich wie es ausschaut in meinen Betrieb zurück,allerdings dann nur Teilzeit mit 20 Stunden die Woche. Wir denken nun über ein 2.Kind nach und natürlich auch darüber,wann der beste Zeitpunkt dafür wäre. Daher nun meine Fragen: Wenn ich jetzt bis Ende meiner Elternzeit schwanger werde,dann berechnet sich das Elterngeld für das 2.Kind doch von dem Einkommen das ich vor der ersten Elternzeit hatte? Ich würde also das gleiche an Elterngeld wieder bekommen? Ich würde bei erneuter Schwangerschaft wieder ein volles BV erhalten. Würde das dann ab Ende der Elternzeit automatisch in Kraft treten? Und was würde ich dann an Geld bekommen bis der 2.Mutterschutz beginnt? Wieder volles Gehalt die ganze Zeit über wie schon beim 1.Kind? Hoffe auch schnelle Antworten :) Lg Natascha

von Nati1981 am 30.12.2013, 11:45



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Hallo, ich denke, es ist alles geklärt? Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.01.2014



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

1) Nein, relevant ist das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt. Zwar werden Zeiten mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeldbezug ausgenommen, wenn du aber erst nach dem 1. Geburtstag schwanger wirst, sind das mindestens 9 Monate mit Teilzeitgehalt, die für das neue Elterngeld relevant sind. Grob kann man sagen, kommt das 2. Kind ca 1 Jahr und 3 Monate nach dem ersten, gibt es annähernd das gleiche Elterngeld. Kommt es erst Richtung 2. Geburtstag oder später, berechnet sich das neue Elterngeld mehr und mehr nach dem, was zwischen dem 1. Geburtstag und dem neuen Mutterschutz verdient wurde. 2) Automatisch? In Elternzeit gibt es gar kein BV. Wofür auch! Du müsstest dich also kurz vor Arbeitsbeginn bei deinem AG oder Arzt melden, damit du zu Arbeitsbeginn ein BV ausgestellt bekommen kannst. 3) Ja, bis zum Mutterschutzende. 4) Nein, natürlich nicht für das volle Gehalt. Du hast ja eine Teilzeitvereinbarung, also gibt auch nur Teilzeit-Geld. Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.12.2013, 13:14



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Hallo SumSum Ist ja nett,das du meine Fragen beantworten wolltest,nur hast du scheinbar die Fragen garnicht richtig gelesen oder verstanden... zu 1. Wer sagt denn das ich erst nach dem 1.Geburtstag meines Kindes erneut schwanger werden möchte? Meine Frage lautete:Wenn ich jetzt bis Ende meiner Elternzeit schwanger werde,dann berechnet sich das Elterngeld für das 2.Kind doch von dem Einkommen das ich vor der ersten Elternzeit hatte? Ich würde also das gleiche an Elterngeld wieder bekommen? Bis Ende meiner Elternzeit= noch in meiner Elternzeit und nicht danach. zu2. Wo ist die Rede von BV in der Elternzeit? Das man das da nicht braucht ist mir auch klar. Ich fragte,ob das BV gleich nach der Elternzeit automatisch greift zu3. Weiß ich nicht worauf du da geantwortet hast?! und zu 4. Ich habe nirgendwo geschrieben das ich eine Teilzeitvereinbarung habe. Wäre ja auch was wenn man TZ gearbeitet hat und VZ Geld bekommt :) Ich gehe nach der Elternzeit TZ arbeiten,vorher hab ich VZ gearbeitet. Also wenn mir jemand meine Frage beantworten möchte,dann bitte richtig und so das es mir weiter hilft. Vielen Dank

von Nati1981 am 30.12.2013, 19:17



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Mal angenommen, du wirst nächsten Monat schwanger, und dein 2. Kind kommt rechnerisch Mitte Oktober zur Welt und du gehst Anfang September in den Mutterschutz. In jedem Fall ist - wie schon gesagt - das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt relevant. Zwar werden Zeiten mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeldbezug ausgenommen. Es sind das Mai, Juni, Juli und August mit Teilzeitgehalt. Dauert es vielleicht drei Monate länger bis zu schwanger wirst und das Kind käme erst Mitte Janaur zur Welt, dann wären es Mai bis Dezember (8 Monate) mit Teilzeitgehalt. Hab ich dir ja erklärt. Es geht nicht automatisch. Du musst dich darum kümmern. Am Ende der Elternzeit. Da hab ich echt von etlichen anderen Fragestellerinnen auf dich geschlossen. Etliche gehen davon aus, sie bekommen ein BV schon in der Elternzeit. Und andere gehen davon aus, dass sie nichts weiter tun müssen. Auf dein BV-Gehalt. Dieses bekämst du bis zum Ende des Mutterschutzes. Naja, du hast doch geschrieben, dass du mit 20 Std zurück kehrst, ab April. Das macht man üblicherweise mit einer Teilzeitvereinbarung (zB durch Vertragsänderung). So oder so, bekämst du in dem Fall nur das Teilzeit-BV-Gehalt und auch nur das Teilzeit-MuSchu-Geld. Wenn das mit den 20 Stunden und dem zurückkehren noch nicht feststeht: Kehrst du Vollzeit zurück, bekämst du Vollzeit-BV-Lohn und Vollzeit- MuSchu-Geld. Verlängerst du einfach nur in Elternzeit, bekämst du kein BV-Lohn und an MuSchu-Geld nur den KK-Anteil von 13 Euro pro Tag (wobei es da noch weitere Optionen gäbe) Sorry, wenn ich dir meine Antworten nicht voll auf den Leib geschneidert habe. Aber auch schade, dass du es nicht adaptieren kannst. Denn auch wenn die Zeiten nicht richtig abgebildet sind, bleibt es bei den Antworten! Denn sie sind weiterhin richtig. Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.12.2013, 20:04



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Wenn ich aber jetzt z.b. nächsten Monat schwanger werden würde und ich würde dann am 20.4.2014 ein BV einreichen in der Firma,würde ich dann aber doch Vollzeit berechnet werden oder? Weil ich ja bis zum BV meines ersten Kindes Vollzeit gearbeitet habe.Und ich würde ja nach der 1.EZ bis zur Geburt des 2.Kindes nicht arbeiten gehen. Das ich mich um die BV Bescheinigung kümmern muß weiß ich...ist wohl falsch ausgedrückt gewesen von mir :) Eine Teilzeit Vereinbarung gibt es noch nicht. Ich musste den Wunsch auf TZ diesen Monat erst in der Firma einreichen. Sorry falls mein letzter Post was patzig rüber kam :) Gruß Natascha

von Nati1981 am 30.12.2013, 20:16



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Wenn es keine Vereinbarung über eine Teilzeit/Stundenreduzierung gibt, dann hast du nach der EZ wieder Vollzeit zu arbeiten. Kannst du das nicht, weil du ein BV bekommst, dann bekommst du auch Vollzeit-BV-Lohn. Wenn also die TZ noch nicht fest ist, kann es Sinn machen, die Entscheidung hinaus zu zögern. Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.12.2013, 20:38



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Guten Morgen Also ich musste diesen Monat schriftlich einreichen,ob ich Ende April 2014 wieder komme und auch das ich dann weniger Stunden machen möchte, Hinauszögern geht somit also leider nicht :-( Bei uns in der Firma ist es allerdings so,das man sich gerne ma Zeit lässt mit Vertragsänderungen oder neuen Verträgen... Vollzeit kommt überhaupt nicht in Frage,da wir keinen Kita Platz haben für den Kleinen. Aber mal eine andere Frage: Sollte ich nicht schwanger sein bis dahin und zurück in meine Firma gehen wollen. Firma verweigert mir TZ und ich kann kein VZ arbeiten...oder Firma will mich in eine Filiale setzen die von der Entfernung her unzumutbar ist(kein Auto vorhanden). Hab ich dann die Möglichkeit meine Elternzeit zu verlängern und irgendwo Hilfe zu beantragen? Muss ich dafür mein Arbeitsverhältnis kündigen oder gibt es irgendeine Möglichkeit noch 1 oder 2Jahre zu überbrücken und dann in die alte Firma zurück zu gehen? Gruß Natascha

von Nati1981 am 31.12.2013, 09:07



Antwort auf: 2.Baby und Elternzeit

Da du nur 1 Jahr Elternzeit angemeldet hast, braucht der AG einer Verlängerung nicht zuzustimmen. Wenn du keine Teilzeit bekommst, aber nicht Vollzeit arbeiten kannst, musst du kündigen. Gleiches gilt, wenn du laut Vertrag andernorts eingesetzt werden darfst, du aber dort nicht hin willst (die Zumutbarkeit liegt - ich mein - bei einer Fahrtzeit von 2 Stunden). Dann gäbe grundsätzlich den Unterhalt vom Vater des Kindes, oder aber Wohngeld oder ergänzendes H4. Wenn der AG aber einer Verlängerung der Elternzeit zustimmt, kannst du bis zum 3. Geburtstag verlängern. Möglich wäre auch Teilzeit in Elternzeit. Lehnt der AG die Teilzeit in Elternzeit ab, kannst du evtl bei einem anderen AG arbeiten oder, wenn du nichts findest, ALG1 für die Stunden bekommen, für die du eine gesicherte Betreuung deines Kindes nachweisen kannst. Lehnt der AG die Verlängerung der EZ ab, kannst du erst wieder ab dem 2. Geburtstag in Elternzeit gehen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 02.01.2014, 10:49



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