Frage: § 4 MuSchG

Sehr geehrte Frau Bader, da mein AG das Mutterschutzgesetzt in vielen Punkten ignoriert, würde mich mal zum folgenden Auszug interessieren, wie es auszulegen ist. § 4 Weitere Beschäftigungsverbote (...) (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden (...) 2.nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, (...) Heißt das, man darf nicht vier Stunden am Stück stehen oder während der gesamten Arbeitszeit von 8 Stunden mit Unterbrechung nicht mehr als 4 Stunden stehen? Unabhängig davon würde mich noch interessieren, ob die zuständige Aufsichtsbehörde nur bei Verdacht einen Betrieb kontrolliert oder ob es generell Stichproben gibt. (In meinem Betrieb gibt es zwei Schwangere.) Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen marmite Lg marmite

Mitglied inaktiv - 16.03.2008, 21:15



Antwort auf: § 4 MuSchG

Hallo, das würde ich mal mit der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) besprechen - wie es in Ihrem Fall ist. Ich kann das auf die Ferne nicht sagen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.03.2008