Hallo Frau Bader, Können Sie mir bitte sagen, wie das geregelt ist? Wenn ich während MuSchu/Elternzeit noch privat was arbeiten möchte, in Eigenregie - z.B. Nachhilfeunterricht, Übersetzungen, noch ein Kind in Pflege nehmen o.Ä. - gilt das dann auch, dass mein Anspruch auf Elternzeit erlischt, wenn ich mehr als 29,999999h ;-) pro Woche arbeite? Wenn ja, wer kontrolliert das? Wie/wo/wem muss ich das berichten? Die Sache ist so: ich habe jetzt einen Job der viel Reisen und Kundenbesuche voraussetzt, was soviel bedeutet, dass ich wohl kaum etwas mit der Betreuung und Pflege meines Kindes Vereinbares als Teilzeitarbeit bei meinem jetzigen AG bekommen kann. Eltenrzeit - zumindest die ersten 2 Jahre möchte ich aber nehmen und trotzdem - nach meinen Möglichkeiten und der verfügbaren Zeit, in Eigenregie, noch was arbeiten. Was ich dabei verdienen kann sollte nicht das Thema sein, da mein Partner sowieso die Bemessungsgrenze für ErzGeld überschreitet, also wir keines bekommen. Nur was ist mit den 30 Std.??? Kann es passieren, dass man zurück in den Hauptjob 'verdonnert' wird oder andere Vorteile des Elternschutzes verliert (z.B. KüSchutz) nur weil man gelegentlich die 30 Std. Arbeitszeitgrenze pro Woche mal überschritten hat? Und: müsste ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich auf unregelmässiger Basis mal andere Babies sitte, mal Nachhilfeunterricht erteile oder reicht es, wenn ich das Einkommen dem Finanzamt als selbständige Arbeit angebe? Vielen Dank im Voraus, Cora PS: Gilt die 30 Std. Grenze für MuSchu genauso wie für Elternzeit, wobei ich mir vorstelle, dass sich währ. der Muschu-Zeit die Frage fast erübrigt, da ich sowieso alle Hände voll zu tun haben werde.
Mitglied inaktiv - 19.03.2003, 11:21