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Geschrieben von Mucksilia am 18.03.2019, 12:38 Uhr

Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Da steht uns bei Pflegestufe ja ein Betrag zu.
Kennt sich jmd damit aus? Kann man das geltend machen, wenn wir mal weggehen wollen und jmd anderen beauftragen?
Wer muss das sein? Braucht der Qualifikationen? Meine Freundin, die Tagesmutter ist (mit so einem Lehrgang)? Gibt es einen vorgeschriebenen Stundenlohn?

 
16 Antworten:

Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Himbeere90 am 18.03.2019, 21:17 Uhr

Hallo!
Also ihr habt Anspruch auf verschiedene Leistungen:

Verhinderungspflege

wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert. Max 8 Stunden täglich, sonst wird das Pflegegeld gekürzt.

Wenn ihr die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung nicht nutzt, könnt ihr davon etwas übertragen und habt insg 2400€. Das kann man schnell formlos an die kk schreiben.

Du kannst dir Formulare von der kk schicken lassen, zumindest ist es bei der Techniker so.

Wer kann es machen? Freunde, Bekannte, Nachbarn. Keine Qualifikationen nötig! Nur keine Verwandten.

Wofür? Genau wie du schreibst, wenn ihr verhindert seid. Egal ob Kino oder andere Sachen, das ist nicht wichtig. Es ist aber nicht für häusliche Leistungen gedacht, wie Haushaltshilfe oder ähnliches.

Dafür hat man Zusätzliche Betreuungs- und Entladungsleistungen:

125€ im Monat. Geht nur über einen Dienst, DRK oder wer das eben so bei euch macht. Dafür könnte man eine Haushaltshilfe beauftragen, reicht aber nur für eine Stunde in der Woche, aber immerhin.

Noch Fragen? Ich hoffe es ist verständlich erklärt. ;)

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Himbeere90 am 18.03.2019, 21:19 Uhr

Hach der Stundenlohn noch: Nein gibt es nicht. Wir hatten immer 10€ und als meine Betreuungsperson weiter fahren musste auch mal 15€. Das entscheidet ihr.

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Mucksilia am 19.03.2019, 8:54 Uhr

Ganz herzlichen DANK!

Noch eine Nachfrage: Was meinst du mit "geht nur über einen Dienst, DRK .."

Kann ich jetzt Freunde fragen o muss es ein Dienst wie DRK sein?

Oder meinst du die Abrechnung? Die geht doch über die KK?

Oh Mann, ist das alles schwierig.

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Schnecke3 am 19.03.2019, 9:06 Uhr

Hallo,
das sind 2 verschiedene Sachen.
Die Verhinderungspflege kannst du privat (also direkt mit Freunden, Nachbarn, Bekannten usw.) ODER über einen Pfegedienst oder einen Familienentlastenden Dienst wie z.B. die Lebenshilfe (in den meisten Region gibt es da auch noch andere) abrechnen.
Den Enlastungsbetrag (die 125 €) MUSST du in den meisten Bundesländern über einen Pflegedienst oder einen FeD abrechnen. Entweder ebenfalls für Betreuung oder für Haushaltsdienstleistungen.
Wir nutzen sowohl die Verhinderungspflege als auch den Entlastungsbetrag über FeDs. Das ist FÜR UNS einfacher (zumal wir privat niemanden kennen, der das machen könnte), weil wir uns auch keinen Kopf über Versicherung und co machen müssen. Wir haben aber auch FeDs, die nicht so extrem viel pro Stunde abrechnen (manche verlangen viel mehr als die Betreuungsperson bekommt- einfach nachfragen. Teilweise geht unser Kind auch in die Ferien (auf eine Jugendfarm z.B.) -/ Samstagsbetreuung der FeDs.
Ach ja, wenn ihr die Verhinderungspflege stundenweise nutzt (also weniger als 8 h am Tag), dann gilt diese 42 Tage Regel NICHt, die meine Vorschreiberin erwähnt. Wenn ihr die Verhinderungspflege mehr als 8 h am Tag nutzt, wird das Pflegegeld gekürzt, nur nicht am 1 und am letzten Tag. Wenn ihr sie also nur 1 oder 2 Tag am Stück länger als 8 h nutzt, wird NICHT gekürzt .
Viele Grüße
Katja

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Mucksilia am 19.03.2019, 10:43 Uhr

Was ist denn FeD?

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Mucksilia am 19.03.2019, 11:02 Uhr

Wenn wir zB abends mal weg wollen und jmd bitten, ihn zu betreuen? Wäre das Verhinderungspflege? Wären da für die 2-3 Std. ein Tag (von den 42) weg?

Wenn mein Mann mal wieder die Krise bekommt (Hauptbetreuuer) und wir vereinbaren, dass zB einmal die Woche jmd anderes ihn nachmittags betreut u mit ihm HA macht?

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Himbeere90 am 19.03.2019, 11:46 Uhr

Genau, so machen wir das auch.

Ein Mal in der Woche kommt eine Bekannte. Sie unterschreibt danach die 2-3 Stunden für den Tag und wenn wir die Liste voll haben, reichen wir die dann bei der KK ein.

Je nach Krankenkasse kannst du entweder eine eigene Tabelle am PC anfertigen oder die Formulare der KK nutzen. Die zahlt es dir dann zurück (bis 2400€ im Jahr).

Und das stimmt, bei mir wurde vielleicht nicht ganz klar, dass du Anspruch auf zwei unterschiedliche Leistungen hast:

- Verhinderungspflege : über Privatperson oder Dienst

- Zusätzliche Entlastungs-und Betreuungsleistungen : Nur über einen Dienst (FeD, Familienentlastender Dienst, FuD Familienunterstützender Dienst, DRK oder oder)

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Schnecke3 am 19.03.2019, 12:44 Uhr

FeD= Familienentlastender Dienst, auch FuD (Familienunterstützender Dienst). Das ist z.B. die Lebenshilfe, daneben gibt es noch andere. Die heißen, je nach Region aber unterschiedlich.
Und: Nein, wenn jemand nur 2-3 Stunden auf euren Sohn aufpasst, zählt das als stundenweise Verhinderungspflege und es zählt nicht zu den 42 Tagen (erst ab 8 h)

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Felica am 21.03.2019, 16:41 Uhr

Nur mit Qualifikation, mindestens der Entlastungsbeitrag. Dafür benötigt die Person einen Pflegekurs. Habe da lachend bei der KK gesessen wie man mir das gesagt hat. ich selbst darf ohne Kurs usw pflegen, aber derjenige der mich vertritt, nur mit entsprechender Qualifikation. Wobei das, wie man mir so schön sagte, nicht kontrolliert wird ob wahrheitsgemäß beantwortet.

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Sternenschnuppe am 21.03.2019, 20:36 Uhr

Hallo

War für mich am Anfang auch alles verwirrend.
Ich habe eine Nachbarin die sich kümmert wenn ich keine Zeit habe oder auch einfach so.
Das notiere ich auf den Vordrucken a 10€ die Stunde, maximal 7 Stunden damit kein Pflegegeld gekürzt wird.

Sie unterschreibt und ich bekomme das Geld überwiesen.
Du musst einmalig beantragen pro Jahr dass Du die Hälfte der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege benutzen möchtest, wenn Du keine Kurzzeitpflege nutzt.
Dann sind es insgesamt 2418€ im Jahr.
Also 200€ pro Monat, das nutze ich auch entsprechend.

Der Entlastungsbetrag von 150€ geht bei uns in eine Putzhilfe, die einmal die Woche kommt.
Je nachdem wo ihr wohnt einfach mal telefonieren, wenn das in Frage kommt.
Unser Verein heißt Wolkenfreie Zeit der das anbietet. Die rechnen dann direkt mit der Pflegekasse ab.
Seit wann habt ihr den Pflegegrad? Das sammelt sich seither je Monat 125€, die verfallen immer erst in der Mitte des Folgejahres.


Ich liebe es, macht die Bäder, alle Böden, Staub, mal Fenster etc.

Viele Grüße

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von nita83 am 22.03.2019, 7:58 Uhr

Hallo,
Im Grunde wurde alles gesagt.
Nur ein Tipp wenn die Pflegedienste wie bei uns alle keine Kapazität haben.
Kannst du über die verhinderungspflege jemand holen der dich stundenweise im Haushalt entlastet.
So hat es mir die Dame vom Pflegedienst gesagt die nach dem erhalten des pflegegrad da war wegen dieser Pflicht Schulung.
Ein wichtiger Punkt du kannst es erst 6 Monate nach Antragstellung auf den pflegegrad die verhinderungspflege beantragen.vorher hat man Pech gehabt.
Allerdings ist es auch immer ein Versuch wert einen Antrag auf eine Haushaltshilfe zu stellen.
LG nita

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Das mit den 6 Monaten stimmt nicht !

Antwort von Sternenschnuppe am 23.03.2019, 14:16 Uhr

Man muss den Pflegebedürftigen bereits 6 Monate zuhause gepflegt haben bevor man es in Anspruch nehmen darf.
Zum Zeitpunkt der Verhunderung muss ein Pflegegrad vorhanden sein.

Bei den eigenen Kindern trifft das in der Regel immer sofort zu, sofern die Einschränkungen nicht durch einen Unfall oder plötzlich auftretende Erkrankung da sind.

Habe das selbst durch und viele Sachbearbeiter legen es immer wieder falsch aus.

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Re: Das mit den 6 Monaten stimmt nicht !

Antwort von nita83 am 23.03.2019, 18:58 Uhr

Oh ich hab gerade die Diskussion mit der tk durch aus aktuellem Anlass und ganz klar wurde es abgelehnt da zwar die Erkrankung und Pflege zwar seit September besteht der Pflege Grad aber nicht.
Mag sein das andere anders entscheiden aber die Richtlinie sagt es nunmal so.

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Sagt sie nicht, hol Dir Hilfe da!

Antwort von Sternenschnuppe am 23.03.2019, 22:11 Uhr

Ich weiß es wirklich ganz ganz sicher, schau zum Beispiel hier:

Verhinderungspflege vor Ablauf von 6 Monaten nach Bewilligung von Pflegeleistungen

Nach § 39 Satz 2 SGB XI ist Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in einem Beschluss vom 21.02.2011 - L 27 P 16/10 B PKH darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Wartezeit nach § 39 S. 2 SGB XI nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Übernahme von Pflegeleistungen durch die Pflegeperson.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI setze nämlich den tatsächlichen Bezug von Pflegeleistungen nicht voraus. Als pflegebedürftig sei jede Person anzusehen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Es genügt also, dass eine Person tatsächlich seit mehr als 6 Monaten pflegebedürftig ist, auch wenn sie noch nicht seit 6 Monaten Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die tatsächlich seit 6 Monaten bestehende Pflegebedürftigkeit muss allerdings vom Anspruchsteller glaubhaft gemacht werden.

Quelle: https://www.pflegerechtsberater.de/urteile/verhinderungspflege-vor-ablauf-von-6-monaten-nach-bewilligung-von-pflegeleistungen.html

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Oder hier...

Antwort von Sternenschnuppe am 23.03.2019, 22:17 Uhr

Bei Punkt 2.

https://ganzschoenlaut.de/antrag-auf-verhinderungspflege/

Viel Erfolg!

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Re: Entlastungsbetrag/ Verhinderungspflege

Antwort von Himbeere90 am 26.03.2019, 13:47 Uhr

Bei meiner Oma wurde es auch erst abgelehnt vor den 6 Monaten, auch TK. Nachdem ich denen gezeigt habe, dass ich weiß, dass dem nicht so ist, ging es!

Das war erst letztes Jahr! Manchmal muss man hartnäckig sein.

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