Hallo,
ich bin Tagesmutterund betreue 5 Kinder im Alter von 1 - fast 3 Jahren. Ein Mädchen wird jetzt am 18. Feb. 3 Jahre alt. Ich habe bei ihr eine Beobschtung gemacht, die mich etwas nachdenklich stimmt. Und zwar:
Sie spielt mit einer Puppe, legt sie auf den Boden. Dann legt sie sich darauf und macht Bewegungen. Sehr rhythmisch und intensiv. Ich habe sie nicht unterbrochen , um der Sache jetzt nicht soviel Aufmerksamkeit zu geben. Aber in den nächsten Tagen machte sie es immer wieder. Wenn sie alleine im Zimmer war. Sobald ich reinkomme, erschreckt sie und schmeißt die Puppe weg!
Ich weiß leider nicht sehr viel von der Familie, sie kommen aus Aserbaidschan und sprechen nicht sehr gut Deutsch. Sie geben auch ohnehin nicht sehr gerne familiäres preis.
Ich vermute, das Kind schläft noch im Schlafzimmer und hat die Eltern vielleicht dabei gesehen? Und macht es jetzt nach?
Wie sollte ich damit umgehen? Kann ich sie ablenken von der Sache?
Mit freundlcihem Gruß
Daniela Naar
Mitglied inaktiv - 16.02.2009, 08:47
Antwort auf:
Nachmachen der Eltern in sexuellen Tätigkeiten?
Liebe Daniela Naar, theoretisch könnte es so sein, wie Sie sagen. Das ließe sich aber ausschließen durch die Frage an die Eltern, ob das Kind tatsächlich noch bei seinen Eltern schläft.
Dass Kinder sexuelle Praktiken ihrer Eltern aktiv und alleine mit einer Puppe kopieren, ist insgesamt aber eher unwahrscheinlich. Das Kind muss ja irgendwie erfahren haben, dass die Gefühle, die dabei auftreten, angenehm sein könnten. In der Regel geschieht das von alleine durch den jedem Menschen angeboren Sexualtrieb, der sich im 2. bis 3. Lebensjahr bemerkbar macht. In diesem Rahmen lernen Kinder schnell, dass die erwünschten angenehmen Gefühle durch Reiben der Genitalien an einem Gegenstand erzeugt werden können. Die Tatsache, dass dieses Mädchen dazu eine Puppe verwendet, könnte ein guter Hinweis für eine sexuelle Verfrühung sein.
Sie sollten also die Familie im Auge behalten und bei anhaltenden Praktiken des Mädchen dieser Art auch das Jugendamt einschalten. Dass es kein Vorverurteilung geben darf und man, wenn überhaupt nötig, sehr behutsam vorgehen muss, ist dem Jugendamt sicher bekannt. Viele Grüße
von
Dr. med. Rüdiger Posth
am 25.02.2009